Leitsatz (amtlich)
1. Eine Geschäftsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabeverfahren ist dann nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine zulässige Pauschalhonorarvereinbarung getroffen hat.
2. Hat der Bieter mit seinem Verfahrensbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, sind bei der Kostenfestsetzung die Honorare des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Haben die Verfahrensbevollmächtigten des Bieters diesen bereits im Vergabeverfahren vertreten, bemisst sich eine im späteren Verfahren vor der Vergabekammer festsetzbare Geschäftsgebühr nicht nach Nr. 2300 RVG-VV, sondern nach Nr. 2301 RVG-VV.
Normenkette
RVG § 3a; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nrn. 2300-2301
Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Brandenburg (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen VK 64/10) |
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG Brandenburg vom 5.8.2011 in der Fassung des Beschlusses v. 24.11.2011 - Verg W 5/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Vergabesenats des OLG Brandenburg v. 15.3.2011 - Verg W 5/11 - sind von dem Auftraggeber
an Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
1.088,75 EUR
(eintausendachtundachtzig 75/100 EUR)
sowie an Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde
3.315,50 EUR
(dreitausenddreihundertfünfzehn 50/100 EUR)
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB ab dem 1.4.2011 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Änderungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Antragstellerin 64 % und der Auftraggeber 36 % zu tragen.
Beschwerdewert: 1.494,85 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 8.12.2010 einen Nachprüfungsantrag betreffend die von dem Auftraggeber durchgeführte Ausschreibung "Maschineller Holzeinschlag einschließlich Rückung von Holz auf vom Kampfmittelräumungsdienst freigegebenen Flächen im Bereich des Landesbetriebes F. - Betriebsteil W. -, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011" gestellt. Mit Beschluss vom 25.1.2011 hat die Vergabekammer den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Vergabesenat mit Beschluss vom 15.3.2011 den Beschluss der Vergabekammer vom 25.1.2011 aufgehoben und den Auftraggeber verpflichtet, die Wertung der Angebote in dem Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenates zu wiederholen. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens vor der Vergabekammer hat der Vergabesenat dem Auftraggeber auferlegt und angeordnet, dass der Auftraggeber der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Ferner hat er die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde hat der Vergabesenat dem Auftraggeber auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.3.2011 hat die Antragstellerin Kosten und Auslagen i.H.v. insgesamt 5.366,85 EUR zur Festsetzung angemeldet, darunter eine 2,3 Geschäftsgebühr im Verfahren vor der Vergabekammer i.H.v. 2.240,20 EUR (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 289f GA Bezug genommen). Sie hat unter Vorlage einer Vergütungsvereinbarung vom 19.11.2010 (Bl. 313 GA) geltend gemacht, dass eine Geschäftsgebühr mangels Entstehung nicht anzurechnen sei.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 5.8.2011 die von dem Auftraggeber zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen auf insgesamt 3.871 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 1.4.2011 festgesetzt. Bei den im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten hat die Rechtspflegerin lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 RVG-VV i.H.v. 974 EUR sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld für einen Zeitaufwand von bis zu drei Stunden festgesetzt. Bei den im Verfahren vor dem Vergabesenat entstandenen Kosten hat die Rechtspflegerin von der angemeldeten 1,6 Verfahrensgebühr eine Gebühr von 0,65 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV i.H.v. 492,70 EUR zum Abzug gebracht und hinsichtlich der angemeldeten Fahrtkosten der Antragstellerin für die Teilnahme am Termin vor dem Vergabesenat lediglich einen Betrag i.H.v. 37,65 EUR berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29.9.2011, berichtigt durch Beschluss vom 24.11.2011, teilweise abgeholfen hat, soweit es den angemeldeten Zeitaufwand für den Termin vor der Vergabekammer und die Reisekoste...