Die Rückfestsetzung gegen den beigeordneten Rechtsanwalt ist nicht zu beanstanden.

1. Der Kläger hat unbestritten den mit dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Rechtsanwalts festgesetzten Betrag von 993,65 EUR an diesen bezahlt. Der für den Beklagten bestellte Rechtsanwalt hatte von seinem Recht aus § 126 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, seine gesetzliche Wahlanwaltsvergütung gem. § 13 RVG (vgl. hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 126 Rn 1 und Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 126 Rn 1) abzüglich des von der Staatskasse ausbezahlten Betrags von 879,65 EUR von dem in erster Instanz in die Prozesskosten verurteilten Beklagten im eigenen Namen beizutreiben.

2. Seinem Wortlaut nach ermöglicht § 91 Abs. 4 ZPO eine Rückfestsetzung zwar nur hinsichtlich der Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber bei der hier gegebenen Fallkonstellation eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift geboten.

a) Eine Rückfestsetzung kommt im Regelfall dann in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden ist mit der Folge, dass die Grundlage für die ursprüngliche Kostenfestsetzung nachträglich entfallen ist (Hansens, Anm. zum Beschl. d. OLG Hamburg v. 31.8.2011 – 8 W 26/11, RVGreport 2012, 117 [= AGS 2012, 79]). Mit der Einführung des § 91 Abs. 4 ZPO wollte der Gesetzgeber entsprechend einer bereits bestehenden gerichtlichen Praxis die Rückfestsetzung unstreitig im Verlauf des Rechtsstreits erfolgter Zahlungen im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ermöglichen, um so die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 717 Abs. 2 ZPO in einem gesonderten Verfahren zu vermeiden.

b) Wenn der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO ausübt, handelt er im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft und wird selbst Partei des Kostenfestsetzungsverfahrens (BGH NJW-RR 2007, 1147 = MDR 2007, 918 = FamRZ 2007, 710; OLG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2011 – 8 W 26/11, AGS 2012, 79 = JurBüro 2012, 146 = FamRZ 2012, 736; Hansens, a.a.O.). Dabei stützt sich der beigeordnete Rechtsanwalt auf eine Kostengrundentscheidung, die zugunsten der Partei ergangen ist und folglich auf diese lautet. Im Ergebnis bedeutet somit eine Zahlung des Prozessgegners auf den vom Rechtsanwalt erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss auch eine Leistung an die zunächst obsiegende und später unterlegene Partei, der die Kostenforderung trotz des Beitreibungsrechts des Anwalts weiterhin zusteht (BGH und OLG Hamburg, jeweils a.a.O.). Durch die Zahlung an den Rechtsanwalt erlischt zugleich der Kostenerstattungsanspruch der bedürftigen Partei (Hansens, a.a.O.).

c) Durch die Regelung in § 91 Abs. 4 ZPO wird die ursprüngliche Kostenfestsetzung umgekehrt. Das Bedürfnis nach einer vereinfachten Rückfestsetzung besteht in gleicher Weise, wenn die Zahlung nicht an die Partei selbst, sondern an den beigeordneten Rechtsanwalt als Prozessstandschafter erfolgt ist. Die Rückabwicklung muss aber folgerichtig zwischen dem Titelgläubiger (hier dem beigeordneten Rechtsanwalt selbst) und dem Titelschuldner (hier dem letztlich obsiegenden Kläger) erfolgen (Hansens, a.a.O.).

d) Hinzu kommt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt auch dann nur die an ihn von der Staatskasse bereits ausbezahlte Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 879,65 EUR erhalten hätte, wenn der Beklagte bereits in erster Instanz unterlegen wäre. Den Anspruch auf die gesetzliche Regelvergütung, die er sich hier durch sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO verschafft hat, hätte er in diesem Fall weder gegen die Staatskasse, noch gegen die eigene (bedürftige) Partei, deren Inanspruchnahme durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist, geltend machen können. Es ist kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich, dass der beigeordnete Rechtsanwalt allein aufgrund der Tatsache besser gestellt sein soll, dass das Erstgericht unzutreffend entschieden hat.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nachdem der Rechtsanwalt selbst Partei des Kostenfestsetzungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist, war er mit den Kosten zu belasten.

4. Wegen der abweichenden Entscheidung des OLG Hamburg v. 3.6.2011 – 4 W 120/11 (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 u. Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

5. Die vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung (gem. § 148 ZPO) des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des BGH in einem zur streitgegenständlichen Frage dort anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren (Aktenzeichen: VI ZB 64/11) kam nicht in Betracht, da im Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH nicht über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, das für das vorliegende (auszusetzende) Verfahren präjudizielle Bedeutung i.S.v. § 148 ZPO hat. Dass sich in beiden Ve...

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