Der Kläger hatte den Beklagten auf Vornahme einer Handlung und Unterlassung in Anspruch genommen. Sodann nahm der Kläger die Klage zurück, da unmittelbar vor Zustellung bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine vom Beklagten unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eintraf. Obwohl diese bereits rund drei Monate zurückdatierte, war sie dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bis dahin nicht bekannt gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte selbst beim Prozessbevollmächtigten des Klägers angerufen und mitgeteilt hatte, er habe im Vorfeld die ihm übersandte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, diese jedoch der Polizei übersandt. Hieraufhin äußerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die inzwischen erhobene Klage werde zurückgenommen, wenn der Beklagte ihm die Erklärung ebenfalls zukommen lasse. Dies erfolgte kurz vor Klagezustellung.

Die Kosten des durch Klagerücknahme erledigten Verfahrens wurden gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Beklagten auferlegt.

Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 775,20 EUR. Zur Begründung hat er angeführt, das Telefonat zwischen seinem heutigen Verfahrensbevollmächtigten und dem Beklagten erfülle die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV, da es sich um eine auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichtete Besprechung gehandelt habe.

Dem tritt der Beklagte entgegen und trägt vor, er habe durch das Telefonat lediglich mitteilen wollen, dass er die geforderte Erklärung abgegeben habe.

Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Zur Begründung hat sie sinngemäß ausgeführt, es sei anlässlich des Telefonats lediglich eine Sachinformation erfolgt. Dem Rechtsmittel des Klägers hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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