Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der einhelligen Rspr.
Nicht bei jedem zweiten Versäumnisurteil entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Die volle 1,2-Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entsteht nur dann, wenn das zweite Versäumnisurteil erlassen wird aufgrund
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eines im vorbereitenden Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO vorausgegangenen Versäumnisurteils |
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oder eines im ersten Verhandlungstermin ergangenen Versäumnisurteils |
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und der Anwalt an dem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat. |
Nimmt der Anwalt dagegen nur an einem Termin teil, in dem sogleich das zweite Versäumnisurteil ergeht, dann bleibt es bei einer 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Das sind die Fälle,
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in denen der Anwalt am Erlass des ersten Versäumnisurteils nicht beteiligt war |
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oder das zweite Versäumnisurteil aufgrund eines Vollstreckungsbescheids erlassen wird. |
Eine volle 1,2-Terminsgebühr entsteht zwar auch dann, wenn
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bei Säumnis des Gegners vorab mit dem Gericht die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage erörtert |
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oder mit dem nicht postulationsfähigen Gegner die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung besprochen wird. |
Beides war hier jedoch nicht der Fall.
Wird – wie hier – nur darauf hingewiesen, dass die Partei persönlich gem. § 78 ZPO nicht postulationsfähig ist und keine Anträge stellen kann, dann bleibt es dagegen bei einer 0,5-Terminsgebühr.
Die in den Beschlussgründen enthaltene Berechnung ist insoweit unvollständig, als das Gericht bei der Verfahrensgebühr nur noch den nach Anrechnung verbleibenden Differenzbetrag angesetzt hat. Ausgehend von einem hier gegebenen Streitwert von bis zu 9.000,00 EUR ergab sich insgesamt folgende Berechnung:
I. Mahnverfahren (bereits im Vollstreckungsbescheid tituliert)
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV (Wert: 9.000 EUR) |
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449,00 EUR |
2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV (Wert: 9.000 EUR) |
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224,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
693,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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131,77 EUR |
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Summe |
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825,27 EUR |
II. Streitiges Verfahren (nach § 103 ZPO noch festzusetzen)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 9.000 EUR) |
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583,70 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen, 1,0 aus 9.000 EUR) |
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-449,00 EUR |
3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV (Wert: 9.000 EUR) |
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224,50 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
379,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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72,05 EUR |
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Summe |
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451,25 EUR |
Norbert Schneider