Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer weiteren Reduzierung der festgesetzten Kosten.
Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassen ist und auch am Ort des Verfahrensgerichts nicht wohnt, sind nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist.
Insoweit folgt aus dem Verfahrensrechtsverhältnis ein Kostenschonungsgebot (BeckOK/Jaspersen/Wache ZPO § 91 Rn 119). Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten der Verfahrensführung, die im Falle des Sieges vom Gegner erstattet werden sollen, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [= AGS 2007, 541]; BGH, Beschl. v. 3.7.2007 – VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 [= AGS 2007, 537]). Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 – I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724). In diesem Zusammenhang ist ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. es darf weder auf individuelle Wissenslücken und Fähigkeiten abgestellt werden noch auf ein diesbezügliches Verschulden (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 – I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 f. [= AGS 2007, 477]). Diese Sichtweise dient auch dem Zweck, das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit übermäßigen Differenzierungen über die Erstattungsfähigkeit zu belasten (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 – I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724).
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 23.3.2004 – VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 21.1.2004 – IV ZB 32/03, BGHR 2004, 706 f.; BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, FamRZ 2003, 441 [= AGS 2003, 97]). Dies gilt selbst dann, wenn sie sich gelegentlich am Ort des Prozessgerichts aufhält (BGH, Beschl. v. 18.2.2004 – XII ZB 182/03, NJW-RR 2004, 1216) oder wenn sie dort eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 3.3.2005 – I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 922 [= AGS 2006, 152]).
Im vorliegenden Fall unterhält der Antragsgegner seinen Hauptwohnsitz zwar in E. Der Hauptwohnsitz stellt auch grundsätzlich ein für das Kostenfestsetzungsverfahren taugliches objektives Kriterium einer Privatpartei dar. Entscheidend ist hier aber, dass der Antragsgegner auch im Bezirk des Verfahrensgerichts einen Wohnsitz unterhält und dass er sich nicht nur gelegentlich sondern werktags ständig am Ort des Verfahrensgerichts aufhält. Es wäre ihm ohne zusätzliche Anstrengungen möglich gewesen, einen Rechtsanwalt im Bezirk des Verfahrensgerichts zu beauftragen. Aus den konkreten Lebensumständen ergab sich somit die Obliegenheit, einen Rechtsanwalt am Ort des ständigen Aufenthaltsortes zu beauftragen.
Dass der Antragsgegner seinen Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar ist es im Allgemeinen günstiger, den vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalt auch mit der Verfahrensvertretung zu beauftragen, denn die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts (Nr. 2300 VV) wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angerechnet. Für die Frage der Notwendigkeit, einen auswärtigen Rechtsanwalt einzuschalten, ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Frage stellt, welcher Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung mandatiert werden soll, sondern auf den der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Partei (BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 [= AGS 2008, 260]). Im Streitfall war schon zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts absehbar, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren in L. kommen würde. Der Antragsgegner hätte daher bei vernünftiger und kostenbewusster Wahrnehmung seiner Belange, seine werktägliche Anwesenheit in L. und W. genutzt, um dort einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
AGS 1/2014, S. 48 - 49