Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von 627,67 EUR an die Antragsgegner.
Mit der Antragsschrift v. 28.5.2013 beantragte der Antragsteller, "bei einer von dem Antragsgegner im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht durch Versäumnisentscheidung ... ohne mündliche Verhandlung zu beschließen: Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem Beschluss des AG v. 5.12.2012 – EAUK wird dahin abgeändert, dass er mit Wirkung ab dem 1.5.2013 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von NULL EUR an die Antragsgegner zu 1) und 2) verpflichtet ist." In der Antragsbegründung finden sich Sätze wie "Die einstweilige Anordnung ist antragsgemäß abzuändern ..." oder "Die Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung ist daher antragsgemäß aufzuheben." Es finden sich aber auch Beweisangebote wie "sachverständiges Zeugnis des Steuerberaters ..." oder "Einholung eines Sachverständigengutachtens."
Das AG forderte Vorschuss in Höhe von 408,00 EUR nach einem Verfahrenswert von 5.964,00 EUR an, der einging, inzwischen aber wieder zurückgezahlt worden ist.
Das AG ordnete das schriftliche Vorverfahren an, u.a. mit dem Hinweis auf eine mögliche Versäumnisentscheidung.
Die Antragsgegner erklärten zunächst, sie würden sich "gegen den Antrag verteidigen" und beantragten dann, den Antrag zurückzuweisen, denn dem Antrag fehle bereits das "Rechtsschutzinteresse" und der Antragsteller sei weiterhin leistungsfähig. Erstmals in seiner Replik hierauf erklärte der Antragsteller dann, soweit die Antragsgegner mit ihrem Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse augenscheinlich auf § 238 FamFG abstellten, sei das falsch, weil dieser nur auf "End-Entscheidungen, nicht einstweilige Anordnungen" zutreffe und für einstweilige Anordnungen "ausschließlich § 54 FamFG" gelte. Dass dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, werde nicht behauptet.""
Das AG beraumte daraufhin "Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung" an. Die Antragsgegner erwiderten nun: "Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag vom Mai 2013 die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ... Es handelt sich demzufolge um einen Abänderungsantrag i.S.v. § 54 FamFG. Denn nur im EA-Abänderungsverfahren kann die Abänderung einer einstweiligen Anordnung angestrebt ... werden." Die Antragsgegner tragen sodann zu den ihres Erachtens fehlenden Voraussetzungen nach § 54 FamFG vor. Weiter wird von den Antragsgegnern aber noch ausgeführt, nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller "eine Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen möchte, zumal der Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht wird, sondern Zeugenbeweis angeboten wird." Die Antragsgegner resümieren: "Ein solcher negativer Feststellungsantrag – nur ein solcher käme als Hauptsacheverfahrensantrag in Betracht – wäre unzulässig", denn es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil dem Antragsteller der Weg des § 52 FamFG eröffnet sei, wonach er beim Gericht den Antrag stellen könne, dass der Gegenseite eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens gesetzt wird.
Im Protokoll der anschließenden mündlichen Verhandlung finden sich zu dieser gesamten Problematik keine rechtlichen Hinweise oder weitere Erklärungen der Beteiligten. Der Antragstellervertreter stellt lediglich den o.a. Antrag aus der Antragsschrift, dessen Zurückweisung die Antragsgegnervertreterin beantragt.
Das AG wies den Antrag zurück, legte dem Antragsteller "die Kosten des Verfahrens" auf und setzte zunächst den Verfahrenswert mit 5.964,00 EUR für den vollen Unterhalt in 12 Monaten fest. In den Gründen heißt es, der Antragsteller "begehrt die Abänderung der einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt." Der Antrag sei "nach § 54 Abs. 1 FamFG zulässig, aber nicht begründet." Der Antragsteller habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auch im Abänderungsverfahren einer einstweiligen Anordnung erforderlich sei, vorgetragen. Es folgen Ausführungen, weshalb der Antrag nicht begründet ist, und das Fazit, "genauere Feststellungen" könnten "in dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht getroffen werden." Auf Beschwerde des Antragstellers, der Gegenstandswert betrage nach § 41 FamFG nur die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts, änderte das Amtsgericht den Verfahrenswert entsprechend ab und setzte ihn nun auf 2.982,00 EUR fest.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner, den diese dem herabgesetzten – von der Antragsgegnervertreterin allerdings mit gesonderter Beschwerde (6 WF 156/14) ebenfalls noch angefochtenen – Verfahrenswert angepasst haben, setzte die Rechtspflegerin beim Amtsgericht am 17.3.2014 die geltend gemachten Kosten in Höhe von 627,67 EUR nebst Zinsen zur Erstattung durch den Antragsteller an die Antragsgegner fest.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der auf § 16 RVG verweist, wonach das Verfahren auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung...