1. Wird zunächst die Erteilung und später die Berichtigung des während des Rechtsstreits erteilten Zeugnisses begehrt, liegt ein einheitlicher Zeugnisstreit vor, der mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten ist.
  2. Wird im Wege der objektiven Klagenhäufung sowohl ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als auch auf Erteilung eines Endzeugnisses geltend gemacht, ist insgesamt nur ein Wert in Höhe eines Bruttogehalts anzusetzen.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2014 – 17 Ta (Kost) 6110/14

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