Leitsatz
Die Terminsgebühr entsteht im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch dann, wenn das Gericht auf den Verfügungsantrag hin Termin bestimmt hat und sodann durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.8.2014 – 6 W 34/14
1 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Zu Recht macht die Verfügungsklägerin die Festsetzung auch einer Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV geltend.
Nach der genannten Vorschrift kann die Gebühr entstehen, "in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist". Nach Auffassung des BGH (NJW 2012, 459 Rn 33) ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zwar möglich ist, die Parteien aber eine solche verhindern können, indem etwa nach Erlass eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschlusses die mündliche Verhandlung beantragt wird (§ 620b Abs. 2 ZPO in der bis 1.9.2009 geltenden Fassung bzw. § 54 Abs. 2 FamFG). Die gilt entsprechend in dem hier gegebenen Fall des Verfahrens der einstweiligen Verfügung. Dort kann gem. §§ 936, 922 Abs. 1, 925 ZPO eine mündliche Verhandlung durch den Widerspruch gegen den Verfügungsbeschluss erzwungen werden (vgl. KG Rpfleger 2008, 100). Gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO muss im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch dann mündlich verhandelt werden, wenn das Gericht – wie hier – auf den Verfügungsantrag Termin bestimmt; auch dann kann die mündliche Verhandlung von den Parteien erzwungen werden und ist folglich i.S.d. Nr. 3104 VV vorgeschrieben (Hartmann, KostG 44. Aufl. VV Nr. 3104 Rn 16).
Dabei geht der BGH (a.a.O.) anscheinend davon aus, dass bereits die abstrakte Möglichkeit der Parteien, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, für die Anwendbarkeit der VV Nr. 3104 ausreicht. Nach anderer Auffassung ist auf die konkrete Verfahrenssituation abzustellen (KG Rpfleger 2008, 100; Hartmann a.a.O.).
Da hier aufgrund der Terminsbestimmung des Gerichts die mündliche Verhandlung auch nach der konkreten Verfahrenslage erzwungen werden konnte, ist die Nr. 3104 VV nach beiden Auffassungen anwendbar. Aus der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Kommentierung von Gerold/Schmidt (RVG, 21. Aufl. VV Nr. 3104 Rn 19, 43, 58), die an der o.a. Rspr. vorbeigeht, ergibt sich nichts anderes.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Gebührentatbestands sind erfüllt. Auf das Anerkenntnis der Beklagten wurde gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die im Antrag des Klägers zutreffend berechnete Terminsgebühr ist danach zusätzlich festzusetzen.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht nicht.
2 Anmerkung
Die Revision hätte wegen der gegenteiligen Auffassung des OLG München zugelassen werden müssen, das eine Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV im einstweiligen Verfügungsverfahren ablehnt.
Norbert Schneider
AGS 1/2015, S. 16