Leitsatz (amtlich)
Die Terminsgebühr entsteht im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch dann, wenn das Gericht auf den Verfügungsantrag Termin bestimmt hat und sodann durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104; ZPO §§ 936, 922 Abs. 1, §§ 925, 307
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 11.04.2014) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Zweibrücken vom 11.4.2014 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Anerkenntnisurteil des LG Zweibrücken vom 30.1.2014 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.875 EUR (Eintausendachthundertfünfundsiebzig EUR) festgesetzt, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 18.2.2014.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 890,40 EUR.
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Zu Recht macht die Verfügungsklägerin die Festsetzung auch einer Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 geltend.
Nach der genannten Vorschrift kann die Gebühr entstehen, "in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist". Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2012, 459 Tz. 33) ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zwar möglich ist, die Parteien aber eine solche verhindern können, indem etwa nach Erlass eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschlusses die mündliche Verhandlung beantragt wird (§ 620b Abs. 2 ZPO in der bis 1.9.2009 geltenden Fassung bzw. § 54 Abs. 2 FamFG). Die gilt entsprechend in dem hier gegebenen Fall des Verfahrens der einstweiligen Verfügung. Dort kann gemäß §§ 936, 922 Abs. 1, 925 ZPO eine mündliche Verhandlung durch den Widerspruch gegen den Verfügungsbeschluss erzwungen werden (vgl. KG, Rechtspfleger 2008, 100). Gemäß §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO muss im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch dann mündlich verhandelt werden, wenn das Gericht - wie hier - auf den Verfügungsantrag Termin bestimmt; auch dann kann die mündliche Verhandlung von den Parteien erzwungen werden und ist folglich im Sinne der KV Nr. 3104 vorgeschrieben (Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. VV RVG Nr. 3104 Rn. 16).
Dabei geht der BGH (a.a.O.) anscheinend davon aus, dass bereits die abstrakte Möglichkeit der Parteien, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, für die Anwendbarkeit der VV Nr. 3104 ausreicht. Nach anderer Auffassung ist auf die konkrete Verfahrenssituation abzustellen (KG Rechtspfleger 2008, 100; Hartmann a.a.O.).
Da hier aufgrund der Terminsbestimmung des Gerichts die mündliche Verhandlung auch nach der konkreten Verfahrenslage erzwungen werden konnte, ist die VV Nr. 3104 nach beiden Auffassungen anwendbar. Aus der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Kommentierung von Gerold/Schmidt (RVG, 21. Aufl. VV Nr. 3104 Rn. 19, 43, 58), die an der o.a. Rechtsprechung vorbeigeht, ergibt sich nichts anderes.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Gebührentatbestands sind erfüllt. Auf das Anerkenntnis der Beklagten wurde gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die im Antrag des Klägers zutreffend berechnete Terminsgebühr ist danach zusätzlich festzusetzen,.
Gemäß § 91 ZPO hat die Beklagte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Terminsgebühr.
Fundstellen
AGS 2015, 16 |
NJW-Spezial 2014, 732 |
RVGreport 2015, 20 |
NJOZ 2015, 188 |