Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Stufenantrag der Antragstellerin ist – jedenfalls teilweise – erfolgsversprechend i.S.d. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn 44 m.w.Nachw.). Nach jetzigem Erkenntnisstand war daher auch der am 19.3.2014 erlassene – noch nicht rechtskräftige – Teilbeschluss zu berücksichtigen, wonach der Antragsgegner zwar die Auskunft über seine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung mit Belegvorlage, nicht jedoch weitergehende Auskünfte über etwaige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erteilen hat. Somit war er jedenfalls mit der "Hälfte" seines Abweisungsantrags erfolgreich.
2. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob bei einer Stufenklage allein hinsichtlich des Auskunftsantrags die Verfahrenskostenhilfe versagt werden kann.
Nach einer Ansicht (vgl. Zöller-Geimer a.a.O. § 114 Rn 40) erhält der Beklagte einer Stufenklage keine PKH, wenn er die Auskunft grundlos verweigert. Solange er dies tue, biete seine Rechtsverteidigung auch gegenüber dem noch unbestimmten Zahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr lasse sich nach dieser Auffassung (vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 98, 174; 2002, 1270) feststellen, dass er keine Zahlung schulde.
Demgegenüber vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass die Verfahrenskostenhilfe nur für sämtliche Stufen bewilligt werden kann (vgl. MüKo zur ZPO-Motzer, 4. Aufl., § 114 Rn 37). Demnach könne weder die Entscheidung über die PKH zur Verteidigung gegen eine Stufenklage hinsichtlich des Zahlungsantrags bis zur Bezifferung zurückgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1017) noch könne die PKH für die Auskunftsstufe bei bestehender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen den Zahlungsanspruch versagt werden (vgl. Zimmermann Rn 292 und MüKo-Motzer a.a.O.).
Nach der zuletzt genannten Auffassung wäre ohnehin die Verfahrenskostenhilfe für die gesamte Rechtsverteidigung gegen Auskunfts- und noch zu beziffernden Zahlungsanspruch im Hinblick auf die derzeitige Arbeitslosigkeit des Antragsgegners zu bewilligen.
3. Eine Einschränkung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner – wie vom Familiengericht zutreffend ausgeführt – die Auskünfte hinsichtlich seiner abhängigen Tätigkeiten für den beantragten Zeitraum schuldet, andererseits aber nicht für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, ist nicht praktikabel.
Vor diesem Hintergrund kann die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht allein darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner seiner Pflicht zur Auskunftserteilung ab September 2012 im Hinblick auf eine gegebenenfalls fiktive Einkommensermittlung nicht nachgekommen ist.
AGS 1/2015, S. 46 - 47