Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Beschluss vom 12.02.2014; Aktenzeichen 2 F 1432/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Ludwigsburg vom 12.2.2014 - 2 F 1432/13 UK - abgeändert und dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsgegner begehrt die Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag seiner getrennt lebenden Ehefrau auf Auskunft und gegebenenfalls Kindesunterhalt.
Der am 9.3.1999 geborene Sohn C. lebt seit der Trennung bei der Mutter.
Der 59-jährige Antragsgegner ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Hartz IV-Leistungen, nachdem sein letztes (Probe-)Arbeitsverhältnis zum 31.7.2013 gekündigt wurde.
Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit zum Teil selbständig tätig gewesen sei, im Jahr 2012 sei er abhängig beschäftigt gewesen und habe Nettoeinkünfte i.H.v. 1.800,- EUR erzielt, wobei seine Verdienstabrechnungen nicht offengelegt worden seien.
Zur Klärung der Unterhaltsansprüche macht sie daher zunächst die Auskunftsansprüche geltend und beantragt die Auskunftserteilung durch den Antragsgegner hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem abhängigen Arbeitsverhältnis für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2013 sowie über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 sowie Steuererstattungen, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte. Unter Ziff. 2 des Antrags wird die Vorlage entsprechender Belege gefordert.
Dem tritt der Antragsgegner entgegen.
Er ist der Auffassung, seinen Auskunftsanspruch durch Vorlage der Kündigung seines letzten Arbeitgebers und des aktuellen ALG II-Bescheides erfüllt zu haben. Er habe weder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb noch aus Kapital und im Übrigen auch keine Steuererklärungen eingereicht oder Steuererstattungen erhalten.
Mit dem Teilbeschluss vom 19.3.2014 (Bl. 105 f.) hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung unter Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen antragsgemäß verpflichtet und im Übrigen die Anträge, das heißt hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht bereits am 12.2.2014 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da der Auskunfts- und Belegantrag der Antragstellerin erfolgreich sei und somit die Rechtsverfolgung des Antragsgegners gegen den Antrag ohne Aussicht auf Erfolg sei.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Verfahrenskostenhilfeantrag weiter und vertritt die Auffassung, dass mangels Unterhaltsanspruch für die April und August 2013 auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein Auskunftsanspruch für das vergangene Jahr sei nur bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses noch gegeben. Insbesondere müsse er auch keine Auskunft über das in der Probezeit gekündigte Arbeitsverhältnis und die Einkünfte daraus erteilen, da er keine Möglichkeit habe, sich gegen die Kündigung zu wenden. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit habe er bereits mitgeteilt, dass er solche nicht habe und auch keine Steuererklärungen abgegeben und keine Steuererstattungen oder Kapitalerträge erhalten habe.
II. Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Stufenantrag der Antragstellerin ist - jedenfalls teilweise - erfolgsversprechend i.S.d. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung (Zöller/Geimer, ZPO, 30. A7fl., § 119Rz. 44 m.w.N.). Nach jetzigem Erkenntnisstand war daher auch der am 19.3.2014 erlassene - noch nicht rechtskräftige - Teilbeschluss zu berücksichtigen, wonach der Antragsgegner zwar die Auskunft über seine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung mit Belegvorlage, nicht jedoch weiter gehende Auskünfte über etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erteilen hat. Somit war er jedenfalls mit der "Hälfte" seines Abweisungsantrags erfolgreich.
2. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob bei einer Stufenklage allein hinsichtlich des Auskunftsantrags die Verfahrenskostenhilfe versagt werden kann.
Nach einer Ansicht (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 114Rz. 40) erhält der Beklagte einer Stufenklage keine PKH, wenn er die Auskunft grundlos verweigert. Solange er dies tue, biete seine Rechtsverteidigung auch gegenüber dem noch unbestimmten Zahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr lasse sich nach dieser Auffassung (vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 1998, 174; 2002, 1270) feststellen, dass er keine Zahlung schulde.
Demgegenüber vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass die Verfahrenskostenhilfe nur für sämtliche Stufen bewilligt werden kann (vgl....