1. Die Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag auf Kindesunterhalt ist zumindest teilweise erfolgversprechend, wenn einem Abweisungsantrag bezüglich des Auskunftsanspruchs bereits durch Beschluss des Gerichts teilweise stattgegeben wurde.
  2. Eine Einschränkung der (einheitlichen) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner Auskünfte nicht in vollem Umfang des Auskunftsantrags schuldet, ist nicht praktikabel.
  3. Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe kann in einem solchen Fall nicht allein darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner seiner Pflicht zur weitergehenden Auskunftserteilung bisher nicht nachgekommen ist.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2014 – 18 WF 75/14

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