Leitsatz
- Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages aufgrund Widerrufs des Kreditnehmers richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Vertragszinses.
- Bei einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages kommt einem auch gestellten Antrag auf Zustimmung zur Löschung der bestellten Sicherheit eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Streitwert ist daher um einen interessegerechten Aufschlag (hier: 20 %) zu erhöhen.
OLG Köln, Beschl. v. 25.3.2015 – 13 W 13/15
1 Sachverhalt
Mit der Klage haben die Kläger die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass die im Jahre 2006 abgeschlossenen, in der Klageschrift näher bezeichneten Darlehensverträge durch den Widerruf der Kläger v. 29.7.2013 beendet worden sind. Ferner haben sie beantragt, die Beklagte zur Zustimmung zur Löschung der bestellten Sicherheit zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des zur Ablösung dieser Sicherheit angebotenen Betrages in Annahmeverzug befinde. Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben, haben die Kläger die Klage zurückgenommen.
Das LG hat den Streitwert für das Verfahren mit Beschluss v. 11.11.2014 auf einen Betrag von 127.656,04 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Befreiung von ihren vertraglichen Pflichten zu orientieren habe. Dieses errechne sich als Summe aus der Differenz bei der Berechnung der Restvaluta und der prognostizierten zukünftigen Zinsersparnis der Kläger. Der Streitwert betrage daher nur 23.450,80 EUR.
Im Abhilfeverfahren hat das LG die Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Berechnungsweise im Wesentlichen aufrechterhalten und lediglich dahingehend abgeändert, dass von dem ursprünglichen, an der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta orientierten Summe mit Rücksicht auf die Entscheidung des Senats v. 18.11.2014 (13 W 50/14) ein 20 %iger Feststellungsabschlag zu erfolgen habe. Der Streitwert betrage daher 102.124,83 EUR. Das Verlangen einer Löschung von Sicherheiten (Klageantrag zu 2) sei streitwertneutral.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger. Sie hält den Feststellungsabschlag und die Nichtberücksichtigung des auf Freigabe der Grundschulden gerichteten Antrags für unzutreffend.
2 Aus den Gründen
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG, während die gleichfalls zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten in der Sache ohne Erfolg bleibt.
1. Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag in Höhe von 23.450,80 EUR gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat – wie er in seinem Beschluss in der vom LG zitierten Entscheidung v. 18.11.2014 (13 W 50/14) im Einzelnen ausgeführt und begründet hat – gegen eine an den wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs orientierte Streitwertfestsetzung zumindest in der von der Beklagten zugrunde gelegten Weise durchgreifende Bedenken. Diese Bedenken ergeben sich zum einen aus der Zielrichtung des geltend gemachten Feststellungsantrags, der bei richtiger Betrachtung weder auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungspflicht der Darlehensnehmer noch auf die Feststellung des Bestehens einer sich aus der Rückabwicklung etwa ergebenden Rückzahlungsanspruchs, sondern darauf gerichtet ist, das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses mit Rechtskraftwirkung neu festzulegen. Betroffen ist daher das Vertragsverhältnis im Ganzen, das wiederum entscheidend durch die Höhe der offenen Darlehensvaluta bestimmt wird. Dieser Ansatz ist auch insofern sachgerecht, als er einen in der Regel erheblichen, in vielen Fällen sogar das Maß des Zumutbaren übersteigenden Berechnungsaufwand vermeidet. Dass der insoweit maßgebliche Zeitpunkt nicht der der Widerrufserklärung, sondern nur der der Klageerhebung sein kann, ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 ZPO.
2. Die aus eigenem Recht erhobene sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zur teilweisen Abänderung der Entscheidung des LG. Der hinsichtlich der Größenordnung übliche Abschlag auf den Feststellungsantrag ist sachgerecht und angemessen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt es sich auch nicht um einen negativen Feststellungsantrag, sondern – wie soeben im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde der Beklagten ausgeführt – nach der Entscheidung des Senats v. 18.11.2014 um eine das Rückabwicklungsverhältnis betreffende, positive Feststellung.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger war der Streitwert allerdings – ausgehend von dem festgesetzten Wert von 102.124,83 EUR – mit Rücksicht auf den Klageantrag zu Nr. 2 um 20 % (d.h. auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von 122.549,79 EUR)...