Die – nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 und 5, 57 Abs. 7 FamGKG unzulässige – Beschwerde des Antragstellervertreters wird zum Anlass genommen, den Verfahrenswertbeschluss nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 FamGKG dahingehend abzuändern, dass der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren entsprechend seinem Begehren auf 30.135,00 EUR festgesetzt wird.
1. Nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG (vgl. hierzu Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 63 Rn 1) findet das FamGKG auf den vorliegenden Fall Anwendung, da das Verfahren aufgrund Beschlusses v. 24.6.2010 und damit nach dem 1.9.2009 geruht hatte.
2. Die Entscheidung kann nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 FamGKG abgeändert werden, da das Verfahren vor weniger als sechs Monaten, nämlich mit Vergleich v. 13.4.2015, erledigt wurde.
3. Nach §§ 40, 34, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG wird der Verfahrenswert abweichend von der bisherigen Entscheidung auf 30.135,00 EUR festgesetzt.
a) Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Bewertung der Rechtsmittelanträge bemisst sich wiederum nach denselben Vorschriften wie in erster Instanz (Oestreich/Hellstab, GKG – FamGKG, Stand April 2015, § 40 Rn 5). Danach gilt in Unterhaltssachen § 51 FamGKG, wonach für den laufenden Unterhalt der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist und diesem Wert für den Unterhaltsrückstand die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge hinzugerechnet werden.
b) Ausgehend von diesen Erwägungen wurde der Verfahrenswert mit Beschluss v. 15.4.2015 auf 15.903,00 EUR festgesetzt. Dabei wurde darauf abgestellt, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag für den Stufenantrag im Dezember 2008 bei Gericht eingegangen ist und bis Dezember 2008 ein Unterhalt i.H.v. 3.303,00 EUR und für die zwölf Monate ab Januar 2009 i.H.v. 12.600,00 EUR tituliert wurde.
c) Dieser Ansatz steht – soweit ersichtlich – im Einklang mit der bislang veröffentlichten Rspr.
Das OLG Nürnberg (v. 20.9.2001 – 7 UF 495/01, FamRZ 2002, 684 Rn 15 f., 18) und das OLG Celle (v. 8.7.2008 – 15 UF 2/08, FamRZ 2009, 74) stellten für die Bemessung des Berufungswerts auf die Einreichung der Klage ab.
Der BGH hat sich 2003 ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt und gelangt zu einer differenzierteren Ansicht. Er vertritt die Auffassung, dass es für den Wert des laufenden Unterhalts auf die ersten zwölf Monate des noch streitigen Zeitraums ankommt (BGH v. 4.6.2003 – XII ZB 24/02, FamRZ 2003, 1274 [= AGS 2004, 76]), dieser Wert aber auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens zu begrenzen sei (sofern der Antrag nicht erweitert werde; BGH, a.a.O., juris Rn 10). Mit diesem Ansatz geht der BGH also auch davon aus, dass der Zeitraum für die Bemessung des Werts für den laufenden Unterhalt durchaus vor Einlegung bzw. Eingang des Rechtsmittels liegen kann.
Der Entscheidung des BGH haben sich das OLG Stuttgart (v. 17.12.2007 – 16 UF 124/07, FamRZ 2008, 1205 [= AGS 2008, 192]) und das OLG Oldenburg (v. 23.9.2008 – 13 UF 44/08, FamRZ 2009, 73 [= AGS 2009, 83]) ausdrücklich angeschlossen.
d) Demgegenüber wird in der Lit. die Ansicht vertreten, dass der Wert für den laufenden Unterhalt den zwölf Monaten nach Rechtsmitteleinlegung (nicht nach Eingang des Rechtsmittelantrages) zu entnehmen sei. Sollte dieser Betrag höher als der ursprünglich mit dem Klageantrag geltend gemachte sein, sei der Wert gem. § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens zu begrenzen (Schneider, AnwBl 2009, 777, 780; Schneider u.a./Schneider, FamGKG, 2. Aufl., 2014, § 40 Rn 2 ff., 21, 41 f.; Oestreich/Trenkle, a.a.O., Kapitel 10 Stichwort "Rechtsmittelverfahren” Rn 2, 7). Der Unterhaltsrückstand richte sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Klageantrag in erster Instanz eingegangen sei, was aus der Begrenzungsvorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG folge (Oestreich/Trenkle, a.a.O., Kapitel 10 Stichwort "Rechtsmittelverfahren” Rn 7, Kapitel 10 Stichwort "Rückstände” Rn 3, Kapitel 10 Stichwort "Unterhalt” Rn 13).""""
e) Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf den Einwand des Antragstellervertreters hin wird der Verfahrenswert nunmehr abweichend von der bisherigen – im Einklang mit der bisherigen Rspr. stehenden – Ansicht entsprechend der Literaturmeinung festgesetzt, da diese das Gesamtsystem des FamGKG zutreffend erfasst.
aa) Aus einer isolierten Betrachtung des § 40 FamGKG lassen sich keine überzeugenden Argumente für die eine oder andere Ansicht herleiten. Einerseits stellt die Vorschrift auf den Rechtsmittelantrag ab, andererseits lässt sie aber auch Raum für die Annahme, dass sich der Beschwerdewert danach richtet, welche Beträge der Rechtsmittelantrag aus dem Zeitraum vor und nach Eingang des Klageantrages erfasst.
bb) In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass § 40 FamGKG allein die Höhe des Wertes bestimmt. Der Zeitpunkt für die Wertberechnung, der vorliegend entscheidend ist, ist dagegen § 34 FamGKG zu entnehmen. § 34 FamGKG wiederum stellt ausdrücklich a...