Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur beantragten Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
1. Die Vergütung der Klägerin ist dem Grunde nach entstanden.
Die Vergütung der Klägerin ist nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV in Form einer Geschäftsgebühr entstanden. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien war die Tätigkeit der Klägerin nicht als eine bloße Beratung des Beklagten (vgl. § 34 RVG) angelegt, sondern sollte auch die Vertretung des Beklagten nach außen hin umfassen. Die Klägerin ist auch aufgrund des Auftrags tätig geworden, womit die Gebühr in voller Höhe angefallen ist (§ 15 Abs. 4 RVG). Der Ansatz einer 1,3-Gebühr wird vom Beklagten mit der Berufung nicht weiter angegriffen.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 41 GKG.
Der nach § 22 RVG für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 23 RVG. Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Das gilt sinngemäß auch für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Unerheblich ist dabei, ob die anwaltliche Tätigkeit einem gerichtlichen Verfahren vorausgeht oder ein gerichtliches Verfahren vermeidet (Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 23 Rn 13). Für eine anwaltliche Tätigkeit gilt nur dann nicht die für Gerichtsgebühren maßgebliche Wertvorschrift, wenn die Tätigkeit des Anwalts überhaupt nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (sog. andere Angelegenheit nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG). Vorliegend fällt die Tätigkeit der Klägerin, zu der sie im April 2014 vom Beklagten beauftragt wurde, unter § 23 Abs. 1 S. 3 RVG und nicht unter § 23 Abs. 3 S. 1 RVG.
a) Das Ziel des anwaltlichen Mandats der Klägerin war, den Mietvertrag zu untersuchen, um einen rechtlich belastbaren Weg zu finden, diesen im Wege einer Kündigung zu beenden, damit der Beklagte ein geräumtes Grundstück (zu einem besseren Preis) verkaufen konnte. Das mit der Beauftragung der Klägerin erklärte Ziel des Beklagten war damit, die Räumung des Grundstücks zu erreichen, was auch in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden könnte.
Nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG richten sich die Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit und die Gebühren in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach denselben Wertmaßstäben, damit es zu keinen Überschneidungen kommen kann. Dabei gilt eine abstrakte Betrachtungsweise, was sich im Wortlaut der Bestimmung niederschlägt, wonach die Tätigkeit nur Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Es genügt daher für die Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde (vgl. BAGE 94, 336 zu § 8 BRAGO). Dieser innere Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren liegt nach der Kündigung eines Mietverhältnisses auf der Hand, wenn sich daran ein Räumungsrechtsstreit anschließt. Dies gilt aber auch dann, wenn die anwaltliche Prüfung ergibt, dass kein (belastbarer) Kündigungsgrund besteht oder wenn der Mandant nach dem Ergebnis der anwaltlichen Prüfung davon absieht, die Kündigung zu erklären. Im Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit steht immer der mögliche Räumungsanspruch des Vermieters.
Diese Auslegung steht mit der einschlägigen BGH-Rspr. im Einklang. Die beiden Urteile des BGH v. 14.3.2007 – VII ZR 184/16 (NJW 2007, 2050 [= AGS 2007, 289]) u. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/01 (NJW 2008, 1888 [= AGS 2008, 107]) gelangen beide über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG zur Anwendung des § 41 GKG. Zwar hatten beide Verfahren die Konstellation zum Gegenstand, dass der beauftragte Rechtsanwalt eine Kündigung des Mietverhältnisses schon erklärt hatte. Dies vermag aber nicht dazu zu führen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats, bei der – wie hier – noch keine Kündigung erklärt wurde, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG entfielen und womöglich über die Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG eine deutlich höhere Vergütung geschuldet wäre. Maßgeblich ist nämlich die mit dem Auftrag geschuldete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Diese war auf die Vertretung des Beklagten gegenüber dem Mieter gerichtet und umfasste auch die Abgabe der Kündigungserklärung. Das vorzeitige Ende des Mandats lässt den Vergütungsanspruch weder entfallen noch führt dies zu dessen Kürzung (§ 15 Abs. 4 RVG), vermag aber umgekehrt auch keine andere Rechtsgrundlage für die entfaltete anwaltliche Vergütung zu schaffen.
Schließlich führt auch die Tatsache, dass es vorliegend um die beabsichtigte Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages geht, nicht dazu, die Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG auszuschließen. Zwar stellte der BGH in seiner Entscheidung v. 14....