Leitsatz (amtlich)
Beauftragt der Vermieter eines vermieteten Grundstücks (hier zum Betrieb eines Hotel), der dieses unvermietet verkaufen möchte, einen Rechtsanwalt, den Mietvertrag auf Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen und ggf. die Kündigung auszusprechen, so bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG, auch wenn es wegen der Beendigung des Mandats nicht mehr zur Kündigungserklärung kommt (im Anschluss an BGH, Urt. vom 14.03.2007, VII ZR 184/06 (= NJW 2007, 2050) und Urt., vom 07.11.2007, VIII ZR 341/06 (= NJW 2008, 1888)); ein Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 1 GNotKG liegt nicht vor.
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen 13 O 5920/14 Rae) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG München II vom 13.05.2016 (Az. 13 O 5920/14) abgeändert und in Ziffer I. wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.970,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2016 zu bezahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des LG München II, soweit es bestätigt wurde, sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den für die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin anzusetzenden Gegenstandswert.
Der Beklagte war Eigentümer eines Grundstücks in München, das zum Teil aufgrund des Mietvertrages vom 26.07.2001 (Anlage B 1) als Hotel vermietet war. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LG München I beabsichtigte der Beklagte das Grundstück zu veräußern und gab in diesem Rahmen bei der Klägerin im April 2014 jedenfalls eine umfassende Prüfung des Mietvertrages in Hinblick auf dessen Beendigung in Auftrag. In den Gründen führte das LG näher aus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die klägerische Kanzlei "im Wege des Mietvertrages" prüfen sollte, ob eine Kündigung des Mietvertrages möglich sei und zwar unter jeglichem Gesichtspunkt, sei es aufgrund Fragen des Schriftformerfordernisses, sei es aufgrund herbeiführbarer Kündigungsgründe im Hinblick auf Zahlungsrückstände oder Verletzung von Nebenpflichten aus Mietvertrag, wie beispielsweise Instandhaltungspflichten. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Dauer des Mietvertrages wird nach § 540 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Mandat der Klägerin endete, ohne dass eine Kündigung des Mietvertrages erklärt wurde.
Das LG München II bestimmte den Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach der Wertermittlungsvorschrift des § 99 Abs. 1 GNotKG und gelangte so zu einem Gegenstandswert von 3.840.000,00 EUR. Dabei stützte es sich auf die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 25.02.2015 (Az. XII ZB 608/13).
Dagegen wendet sich der Beklagte, der meint, dass sich der Gegenstandswert über § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG nach § 41 Abs. 1 GKG bestimme und beruft sich dabei auf das Urteil des BGH vom 14.03.2007 (Az. VIII ZR 184/06) und vom 07.11.2007 (Az. VIII ZR 341/06). Der Beklagte gelangt damit zu einem Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von nur noch 4.970,51 EUR.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 13.05.2016 verkündeten Urteils des LG München II (Az. 13 O 5920/14) die Klage insoweit abzuweisen, als es den Beklagten zu einer höheren Zahlung als 4.970,51 EUR nebst Zinsen aus einem 4.970,51 EUR übersteigenden Betrag verurteilt.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil des LG München II mit dem dort angesetzten Gegenstandswert.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur beantragten Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
1. Die Vergütung der Klägerin ist dem Grunde nach entstanden.
Die Vergütung der Klägerin ist nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. VV 2300 in Form einer Geschäftsgebühr entstanden. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien war die Tätigkeit der Klägerin nicht als eine bloße Beratung des Beklagten (vgl. § 34 RVG) angelegt, sondern sollte auch die Vertretung des Beklagten nach außen hin umfassen (vgl. die Vollmacht in Anlage K 1). Die Klägerin ist auch aufgrund des Auftrags tätig geworden, womit die Gebühr in voller Höhe angefallen ist (§ 15 Abs. 4 RVG). Der Ansatz einer 1,3 Gebühr wird vom Beklagten mit der Berufung nicht weiter angegriffen.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 GKG.
Der nach § 22 RVG für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 23 RVG. Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Das gilt sinngemäß auch für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch ...