1. Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar.
  2. Die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens betrifft dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil dieses Verfahren einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft.
  3. Es kommt regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.
  4. Tritt der Verteidiger daher den Adhäsionsanträgen mehrerer Nebenkläger entgegen, fällt eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV nach den gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten der Adhäsionsanträge an.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.8.2016 – 14 KLs 1/14

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