- Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar.
- Die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens betrifft dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil dieses Verfahren einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft.
- Es kommt regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.
- Tritt der Verteidiger daher den Adhäsionsanträgen mehrerer Nebenkläger entgegen, fällt eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV nach den gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten der Adhäsionsanträge an.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.8.2016 – 14 KLs 1/14
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