In dem vereinfachten Unterhaltsverfahren verdient der Anwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, deren Entstehung sich nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV richtet. Die Gebühr reduziert sich in den Fällen der Nr. 3101 VV auf einen 0,8 Gebührensatz.

Neben der Verfahrensgebühr kann eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstehen. Da eine mündliche Verhandlung in dem vereinfachten Verfahren nicht obligatorisch ist, sondern die Entscheidung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann,[5] entsteht die Terminsgebühr nur, wenn die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV vorliegen. Andernfalls ist die Entstehung der Terminsgebühr, auch nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, ausgeschlossen.

Wird in dem Verfahren eine Einigung geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV. Werden auch nicht anhängige Ansprüche verglichen, entstehen hierfür die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV sowie die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV und auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV geltend zu machen.

 

Beispiel

Beantragt wird die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung. Das Gericht erlässt einen Festsetzungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung. Der Wert wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

An Anwaltsgebühren sind entstanden:

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
(Wert: 4.500,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 78,64 EUR
Gesamt 492,54 EUR
[5] Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 253 FamFG Rn 2.

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