Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich gem. Nr. 1212 FamGKG-KostVerz. auf einen Gebührensatz von 0,5, wenn das gesamte Beschwerdeverfahren ohne Endentscheidung beendet wird. Eine nur teilweise Beendigung genügt nicht. In Betracht kommen insbesondere die Rücknahme oder ein Vergleichsabschluss. Auch die Kostenentscheidung ist eine Endentscheidung. Sie verhindert daher eine Gebührenermäßigung, wenn sie nicht einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kosten oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1212 FamGKG-KostVerz.).

Wird die Endentscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gemacht, muss die Beschwerde vor Ablauf des Tages zurückgenommen werden, an welchem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übergeben wurde (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1212 FamGKG-KostVerz.).

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