Mit seinem am 17.10.2016 erlassenen Beschluss hatte das FamG den Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter für das Kind B bestätigt und unter Aufhebung der Vormundschaft die elterliche Sorge auf den Kindesvater übertragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten hat das FamG abgesehen; die Auslagen des Kindesvaters hat es der Staatskasse auferlegt.

Gegen diese Auslagenauferlegung zu Lasten der Staatskasse hat der Bezirksrevisor bei dem LG mit am 29.11.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt.

Der Kindesvater tritt der Beschwerde entgegen und beantragt seinerseits im Wege der Anschlussbeschwerde, seine Auslagen dem beteiligten Jugendamt aufzuerlegen.

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