Verstirbt im Laufe des Rechtsstreits die Partei, so tritt der Erbe, bzw. treten die Erben als Auftraggeber grundsätzlich in den Anwaltsvertrag ein, ohne dass es einer neuen Man datierung des Rechtsanwalts bedarf. Der Anwaltsvertrag setzt sich vielmehr mit dem, bzw. den Erben fort.
Andererseits entsteht kein neuer Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts. Es handelt sich insoweit immer noch um dieselbe Angelegenheit, so dass die Gebühren insgesamt nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).
Zu beachten ist aber, dass sich die Verfahrensgebühr durch den Eintritt des bzw. der Erben nach Nr. 1008 VV erhöht.
Dabei behandelt die Rspr. die Erbfolge nach den Grundsätzen des Parteiwechsels. Erblasser und Erbe(n) sind danach als verschiedene Auftraggeber anzusehen.
Beispiel 1
Der Anwalt hatte in einem Zivilprozess zunächst den Erblasser vertreten. Im Verlaufe des Verfahrens ist dieser verstorben und von seinem einzigen Kind beerbt worden.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV erhöht sich jetzt gem. Nr. 1008 VV um 0,3 auf einen Gebührensatz von 1,6.
Beispiel 2
Der Anwalt hatte in einem sozialgerichtlichen Verfahren zunächst den Erblasser vertreten. Im Verlaufe des Verfahrens ist dieser verstorben und von seinem einzigen Kind beerbt worden.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV erhöht sich jetzt gem. Nr. 1008 VV um 30 % (SG Fulda, s.o.).
Die Gebührenerhöhung ist in diesem Fall unabhängig davon, ob für den Anwalt überhaupt Mehrarbeit entsteht.
Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, kommen noch weitere Erhöhungen hinzu. Der Erbengemeinschaft kommt nämlich – im Gegensatz zur GbR und zur WEG – keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Daher greift die Erhöhung nach Nr. 1008 VV zusätzlich für jeden weiteren Miterben.
Beispiel 3
Der Anwalt hatte zunächst den Erblasser vertreten. Im Verlaufe des Verfahrens ist dieser verstorben und von seinen vier Kindern beerbt worden.
Dadurch, dass jetzt die vier Kinder als Erben in das Verfahren eingetreten sind, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 4 x 0,3, also um 1,2, bzw. bei Betragsgebühren um 4 x 30 %, also um 120 %.
Norbert Schneider
AGS 1/2018, S. 8 - 9