Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise – in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang – begründet.
1.
Keinen Bedenken begegnet die erfolgte Festsetzung der Grundgebühr i.H.v. 50,00 EUR. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung und auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Landeskasse im Rahmen seiner Stellungnahmen Bezug genommen.
2.
Im Hinblick auf die Verfahrensgebühren für das verwaltungsbehördliche Verfahren (Nr. 5103 VV) ist nach Ansicht der Kammer die beantragte Festsetzung i.H.v. 140,00 EUR gerechtfertigt.
Zwar handelt es sich um eine insgesamt einfach gelagerte Sach- und Rechtslage und ist die Bedeutung der Sache angesichts des eher niedrigen verhängten Bußgelds eher gering.
Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zwei Bescheide angefochten werden mussten und es daher auch zweier Mandantengespräche zur Besprechung des Vorgehens bedurfte. Vor diesem Hintergrund war eine nur leicht unterhalb der Mittelgebühr (160,00 EUR) liegende Verfahrensgebühr i.H.v. 140,00 EUR festzusetzen.
3.
a) Die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV und die Terminsgebühr sind – wie auch durch das AG festgestellt – entstanden durch die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem AG bzw. die Wahrnehmung des Termins. Übereinstimmend mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Begründung insoweit Bezug genommen wird, ist die Kammer der Ansicht, dass angesichts der insgesamt eher einfachen Sach- und Rechtslage, der eher geringen Bedeutung der Sache und des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bzw. der sehr kurzen Dauer des Termins die Verfahrensgebühr nur i.H.v. 60,00 EUR und die Terminsgebühr nur i.H.v. 90,00 EUR entstanden sind.
b) Die Verfahrens- und Terminsgebühren sind dem Betroffenen auch in der zur Vorziffer bezeichneten Höhe aus der Staatskasse zu erstatten und somit festzusetzen, da es sich dabei um notwendige Auslagen i.S.d. § 464a StPO handelt.
Zwar wird in der Rspr. vertreten, dass Gebühren für eine "zwecklose" oder "offensichtlich nutzlose und völlig überflüssige" Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.1990 – 2 Ws 58/90; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2012 – III-2 Ws 67/12). Vorliegend war jedoch die Vorbereitung des Termins und die Teilnahme an diesem durch die Verteidigerin nicht nutz- oder zwecklos. Sie war vielmehr zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen geeignet. Auch die Tatsache, dass seitens des Betroffenen erst im Hauptverhandlungstermin vorgebracht und belegt wurde, dass dieser zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann ein Betroffener sich einlässt, obliegt diesem – gegebenenfalls beraten durch seinen Verteidiger – selbst. Dass sich der Betroffene vorliegend zunächst dazu entschied, sich schweigend zu verteidigen – möglicherweise um durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht seinen Sohn zu belasten und in der Hoffnung, dass einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG erfolgen würde – und dass die Behörde das gegen ihn anhängige Bußgeldverfahren anderenfalls möglicherweise bereits gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hätte, macht die Tätigkeit der Verteidigerin im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht war der Betroffene vorliegend nicht gehalten, sich so frühzeitig wie möglich wahrheitsgemäß – und unter Belastung seines Sohnes – einzulassen.
4.
Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV erübrigen sich Ausführungen, da deren (im Falle der Aktenversendungspauschale mangelnde) Erstattungsfähigkeit weder dem Grunde, noch der Höhe nach im Streit steht und die Überprüfung durch die Kammer insoweit keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben hat. Insbesondere hatte der Betroffene seinen Kostenfestsetzungsantrag, soweit er die Aktenversendungspauschale betraf, bereits zeitlich vor dem Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen.
5.
Die Kammer hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen daher wie folgt berechnet:
Grundgebühr (Nr. 5100 VV) |
50,00 EUR |
Verfahrensgebühr verwaltungsbehördliches Verfahren (Nr. 5103 VV) |
140,00 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren (Nr. 5109 VV) |
60,00 EUR |
Terminsgebühr (Nr. 5110 VV) |
90,00 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
360,00 EUR |
|
Umsatzsteuer (19 %) |
68,40 EUR |
Summe |
428,40 EUR |
AGS 1/2018, S. 15 - 16