Leitsatz (amtlich)

Allein der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vorsah, begründet keine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG. Auch die Verhängung eines Fahrverbotes von der Mindestdauer von einem Monat begründet als solches keine besondere Bedeutung des Verfahrens für die Betroffene, zumal wenn es ein nach § 25 Abs. 2a StVG zeitlich flexibles Fahrverbot ist und eine besondere Härte für den Betroffenen nicht vorgetragen wurde.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 18.01.2012 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Gegen die Betroffene pp. war ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren anhängig, in dem ihr zur Last gelegt wurde, am 30.05.2011 um 08;16 Uhr auf der Gramschatzer Straße in Güntersleben die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h überschritten zu haben.

Mit Bußgeldbescheid der Gemeinde Güntersleben vom 25.07.2011 wurde deswegen gegen sie ein Bußgeld i.H.v. 160,00 EUR festgesetzt, ferner ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister.

Die Verteidigerin der Betroffenen hat gegen den ihr am 30.07.2011 zugestellten o. g. Bußgeldbescheid am 11.08.2011 Einspruch eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt (13l. 5 d.A,).

Das Amtsgericht Würzburg beraumte mit Verfügung vorn 20.09.2011 die Hauptverhandlung auf den 25.11.20111 an (BI. 29 d.A.).

Mit Schriftsatz vorn 28.09.2011 bestritt die Verteidigerin erstmals, dass die Betroffene zur Vorfallszeit die Führerin des Fahrzeuges gewesen sei und legte zugleich Vergleichsfotos der tatsächlichen Fahrerin, der Schwester der Betroffenen vor. Der einseitige Schriftsatz besteht aus drei Sätzen (BI. 26 d.A.).

Mit Verfügung vom 18.10.2011 teilte das Gericht der Verteidigerin mit, dass die Einholung eines anthropologischen Gutachtens beabsichtigt sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage weiterer Vergleichsfotos (BI. 29 d.A.).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vorn 21.10.2011 teilte die Verteidigung das Einverständnis der Betroffenen mit der Verfahrensweise mit (BI. 31 d.A.), mit weiterem Schriftsatz vom 04.11.2011 übersandte die Verteidigung Lichtbilder der Betroffenen und ihrer Schwester (81. 34 d.A.). Mit Schriftsatz vom 02.01.2012 (BI. 40 d.A.) teilte die Verteidigung die ladungsfähige Anschrift der Schwester der Betroffenen mit. Der Umfang eines jeden anwaltlichen Schriftsatzes beschränkt sich jeweils auf einen Satz.

In der Hauptverhandlung am 04.01.2012 wurde die Betroffene durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg freigesprochen, nachdem die zuständige Richterin die als Zeugin erschienene Schwester der Betroffenen als die auf dem Beweisfoto (BI. 16 d.A.) abgebildete Person erkannt hat.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Die Hauptverhandlung dauerte von 10:00 Uhr bis 10:10 Uhr.

Mit Schriftsatz vorn 04.01.2012 (131. 46 f. d.A.) beantragte die Verteidigerin die notwendigen Auslagen der Betroffenen wie folgt zu erstatten:

Grundgebühr. gem. VV RVG 5100

85,00 EUR

Verfahrensgebühr gem. VV RVG 5103

135,00 EUR

Verfahrensgebühr gem. VV RVG 5109

135,00 EUR

Terminsgebühr gem. VV RVG 5110

215,00 EUR

Rost- und Telekommunikation gem. VV RVG 7002

20,00 EUR

Dokumentenpauschale gem. VV RVG 7000

4,00 EUR

Geschäftsreise mit eig. Pkw, gem. VV RVG Nr. 7003

48,00 EUR

Geschäftsreise, Tage und Abwesenheitsgeld

20,00 EUR

Umsatzsteuer (19%) VV RVG 7008

125,78 EUR

Auslagen (Aktenversendung)

Parkgebühren

12,00 EUR

1,50 EUR

zu zahlender Endbetrag

893,28 EUR

(Teilweise) Entgegen jenem Antrag setzte das Amtsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18.01.2012 die notwendigen Auslagen wie folgt fest:

Grundgebühr gem. VV RVG 5100 ;

00 -1,

Verfahrensgebühr gem. VV RVG 5103 1

90:00 EUR

Verfahrensgebühr gern VV RVG 5109 I

90,00 EUR 1

Terminsgebühr gem. VV RVG 5110 . ''

140,00 EUR !

Post- und Telekommunikation gem. VV RVG 7002 1

20,00 EUR

Dokumentenpauschale gem. VV RVG 7000

4,00 EUR i

Geschäftsreise mit eig. Pkw, gem. VV RVG Nr. 7003

48,00 EUR

Geschäftsreise, Tage und Abwesenheitsgeld

20,00 EUR i

Umsatzsteuer (19%) VV RVG 7008

89,68 EUR

Auslagen (Aktenversendung)

12,00 EUR I

Parkgebühren

1 50 EUR

zu zahlender Endbetrag

575,18 EUR

und wies den darüber gehenden Antrag der Verteidigerin zurück.

Bezüglich der Einzelheiten der Kostenfestsetzung und deren Begründung wird auf den o.g. Beschluss vorn 18.01.2012 (Bi. 55 f.) Bezug genommen.

Gegen diesen am 24.01.2012 zugestellten Beschluss ließ die Betroffene über ihre Verteidigerin mit Schriftsalz vom 31.01.2012 (BI. 60 f. d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde einlegen und zugleich begründen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den o. g. Schriftsatz vom 24.01.2012 (BI. 60 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2011 stellt die sofortige Besch...

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