Im zugrundeliegenden Verfahren hatte das Gericht von Amts wegen ein Verfahren über den Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit seinem minderjährigen Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit eingeleitet. In diesem Verfahren hatte der Kindesvater sodann einen Antrag nach § 1686 BGB gestellt, wonach die Kindesmutter verpflichtet werden sollte, ihn im halbjährlichen Rhythmus auf postalischem Wege Auskunft über den Gesundheitszustand zu erteilen und etwaige Erkrankungen des Kindes anzuzeigen. Das FamG hat den Verfahrenswert auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es sowohl für die Umgangssache als auch für den Auskunftsantrag jeweils den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 EUR angesetzt und sodann beide Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG addiert. Hiergegen hat der Kindesvater Beschwerde erhoben und beantragt, den Wert insgesamt auf 3.000,00 EUR herabzusetzen, da nur eine Kindschaftssache vorliege, die einheitlich mit dem einfachen Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 EUR zu bewerten sei. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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