Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere ist auch der Schwellenwert des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG (200,00 EUR) im Hinblick auf die erstrebte Absenkung des Verfahrenswertes überschritten. Denn allein bei Anfall einer 2,5-fachen anwaltlichen Verfahrens- und Terminsgebühr ergibt sich eine Differenz von über 200,00 EUR.
In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das AG hat in Bezug auf die Wertfestsetzung zutreffend zwischen dem Wert des von ihm durchgeführten Umgangsverfahrens (§ 151 Nr. 2 Alt. 1 FamFG, § 1684 BGB) und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsanspruch (§ 151 Nr. 2 Alt. 2 FamFG, § 1686 BGB) unterschieden. Für das Betreiben einer amtswegigen Umgangssache sieht § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG einen Regelwert von 3.000,00 EUR vor. Für eine Kindschaftssache, die das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes betrifft, bestimmt § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG ebenfalls einen Regelverfahrenswert von 3.000,00 EUR. Wird der Auskunftsanspruch im selben Verfahren kumulativ zum Umgangsrecht geltend gemacht, hat eine Wertaddition nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu erfolgen, so dass sich ein Gebührenverfahrenswert von 6.000,00 EUR ergibt (BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 20. Edition 2017, "Auskunft (Kind)" Rn 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerde betreffen der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB und das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB weder verfahrensrechtlich noch gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Kostenrechtlich zeigt sich dies schon darin, dass § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG jeweils eigenständige Wertregelungen für beide Verfahren vorsieht. Auch aus Verfahrensrecht ergibt sich der eigenständige Charakter des Auskunftsanspruches nach § 1686 BGB. Anders als das Umgangsrecht wird er nicht nach § 89 FamFG, sondern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt (BGH ZKJ 2017, 232). Während Umgangssachen nach § 1684 BGB zu den amtswegigen Verfahren nach § 24 FamFG gehören (BGH FamRZ 2017, 532), werden Verfahren nach § 1686 BGB nur auf Antrag eingeleitet (Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1686 BGB Rn 13). Mithin sind bei einer Entscheidung sowohl über das Umgangsrecht als auch das Auskunftsrecht beide Verfahrenswerte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Zu Recht hat das AG auch bei der Bestimmung der Einzelwerte von einer Absenkung des Regelwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG abgesehen, da hierfür keine Veranlassung bestand.