Die gegen diesen Beschluss gerichtete, gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde, über die gem. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter entscheidet, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde, ist unbegründet.
Die Annahme des VG, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle es zu Recht abgelehnt habe, eine Terminsgebühr festzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
1. Die Festsetzung einer sog. fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VV kommt nicht in Betracht.
Das VG hat zutreffend und im Einklang mit der Rspr. des erkennenden Senats ausgeführt, dass der dort in Bezug genommene "schriftliche Vergleich" nur den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich nach § 106 S. 2 VwGO und nicht auch den einer außergerichtlichen Einigung, in deren Folge es erst zu einer Beendigung des Verfahrens kommt, sei es durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen, sei es – wie hier – durch nachfolgende Antragsrücknahme. Denn die Vorschrift will diejenigen Konstellationen erfassen, in denen an die Stelle der mündlichen Verhandlung ein anderes prozessrechtlich vorgesehenes Verfahren tritt, nicht hingegen diejenigen Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung (oder deren schriftliches Surrogat) nicht mehr stattfindet und auch nicht mehr stattfinden muss, weil die Klage oder der Antrag vorher zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist (ständige Senatsrspr., zuletzt Beschl. v. 10.11.2017 – OVG 6 K 75.17). Der von der Beschwerde angeführte Beschl. d. OLG Köln v. 20.6.2016 – I-17 W 98/16 u.a. – rechtfertigt keine andere Einschätzung.
Dieses hat ausgeführt, es entspreche dem anlässlich der Einführung des RVG ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, den Rechtsanwälten einen Anreiz in gebührenrechtlicher Hinsicht zu geben, eine Gebühr durch Besprechungen oder Vereinbarungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts zu geben, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreits gerichtet seien. Dieser Gedanke komme insbesondere in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV zum Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt bereits dann eine Terminsgebühr verdiene, wenn er an Besprechungen mitwirke, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, allerdings erfolglos blieben. Komme es jedoch aufgrund lediglich schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so sei kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen, als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar, also mündlich oder telefonisch in Kontakt getreten sei (a.a.O., Rn 11 bei juris). Diese Auffassung überzeugt nicht.
Die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 setzt in den beiden weiteren Fällen (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erstens im Einverständnis der Beteiligten oder zweitens gem. § 307 oder § 495a ZPO) eine gerichtliche Entscheidung voraus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das im hier maßgeblichen dritten Fall (schriftlicher Vergleich) anders sein soll. Der Hinweis auf die Vorbem. 3 Abs. 3 VV für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts passt schon deswegen nicht, weil nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls die Mitwirkung an einer "Besprechung", die einen mündlichen Austausch von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten erfordert, Voraussetzung ist, um die Terminsgebühr auszulösen (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 [= AGS 2007, 129] – u. – II ZB 6/06 [= AGS 2007, 115] – sowie v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05 [= AGS 2007, 292]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2006 – 8 OA 119/06, NVwZ-RR 2007, 215 [= AGS 2007, 32]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2000 – OVG 1 K 72.08, Rn 7 bei juris). Die "Besprechung" tritt somit an die Stelle des Termins. Weiter bleibt unberücksichtigt, dass eine Honorierung der außergerichtlichen Einigungsbemühungen bereits mit dem Anfallen der Einigungsgebühr in angemessener Weise stattfindet.
Letzterem hält die Beschwerde erfolglos entgegen, dies sei "denknotwendig unlogisch, da bei einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung neben der Terminsgebühr auch besagte Einigungsgebühr anfällt, so dass es sehr wohl Fälle gibt, in denen beide Gebühren nebeneinander anfallen". Dies verkennt den argumentativen Ansatz. Danach ist maßgeblich, ob Einigungsbemühungen neben der Einigungsgebühr gesondert zu honorieren sind, nicht, ob in bestimmten Fällen neben der Einigungsgebühr eine Terminsgebühr anfallen kann.
2. Aus dem vorher Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Festsetzung einer Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV ebenfalls ausscheidet. Wie bereits das VG zutreffend festgestellt hat, macht die Erinnerungsführerin nicht geltend, Besprechungen i.S.d. der Nr. 2 dieser Regelung...