Die als Erinnerung auszulegende Eingabe des Insolvenzverwalters, mit der er sich gegen die Kostenrechnung v. 8.4.2009 wendet, ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
1. Die Kostenrechnung ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für das Fälligwerden der Gebühr im Allgemeinen nach § 6 Abs. 1 GKG liegen vor, weil durch den Erinnerungsführer ein Verfahren eingeleitet worden ist, durch das eine Gebührenschuld entstanden ist. Dies ergibt sich aufgrund einer am objektiven Erklärungswert orientierten Auslegung i.V.m. den Begleitumständen. Hierzu heißt es im Beschluss des BGH v. 22.12002 – VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 = MDR 2002, 775: "Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind – wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen – alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Die Auslegung von Prozesserklärungen...hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist..." Bei Beachtung dieser Grundsätze hat der Erinnerungsführer ein Rechtsmittel eingelegt, auch wenn dieses unzulässig war.
2. Zwar spricht der Umstand, dass der Schriftsatz vom 6.8.2008 an das LG gerichtet war, obwohl richtiger Adressat für die Einreichung einer Berufungsschrift das Berufungsgericht, also das OLG, gewesen wäre, § 519 Abs. 1 ZPO, dagegen, dass der Insolvenzverwalter bezweckte, das erstinstanzliche Urteil anzugreifen und deshalb die Unterbrechungswirkung beseitigen wollte. Es kommt hinzu, dass der Schriftsatz im Zusammenhang mit einem kurz zuvor erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss stand, mithin objektiv nicht zwingend so aufgefasst werden kann, dass dadurch ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des LG in der Hauptsache eingeleitet werden sollte. Des weiteren spricht die äußere Gestaltung des Schriftsatzes dagegen, dass damit ein Berufungsverfahren gem. §§ 511 ff. ZPO in Gang gesetzt werden sollte. Auch wenn § 511 Abs. 2 ZPO lediglich Regelungen darüber enthält, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift zu stellen sind, so hat es sich in praxi eingebürgert, dass unter Hervorhebung des Begriffs "Berufung" die Parteien und deren Rechtsvertreter mit aufgeführt werden (volles Rubrum). Auch daran mangelt es dem hier in Rede stehenden Schriftsatz.
Dieser formalen Betrachtungsweise folgt der BGH auch bei seiner ständigen Rspr. im Zusammenhang mit der Frage, ob ein (unzulässiges) bedingtes oder unbedingtes Rechtsmittel vorliegt, wenn anlässlich der Berufungseinlegung zusätzlich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt wird (NJW-RR 2007, 1565; FamRZ 2005, 1537; NJW 2002, 1352). Danach kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint ist, dann und nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt, falls die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder -begründung erfüllt sind.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass sowohl die optische Gestaltung des Schriftsatzes als auch sein Inhalt gegen die Einlegung eines Rechtsmittels sprechen könnten. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Zusatz: "Dieses Schreiben stellt keine Aufnahme des Verfahrens dar." Die Aufnahmeabsicht muss im Schriftsatz deutlich zum Ausdruck kommen, wenn sie auch nicht explizit erklärt werden muss (BGHZ 23, 172, 175; MDR 1960, 396, 397). Es kommt hinzu, dass die Unterbrechung erst mit Zustellung des die entsprechende Erklärung enthaltenen Schriftsatzes endet. Eine formlose Mitteilung an den Gegner genügt nicht (BGH ZIP 1999, 75 f.). Auch hieran fehlt es, da der Schriftsatz vom 6.8.2008 ausweislich der Verfügung vom 14.8.2008 dem Gegner lediglich formlos mitgeteilt wurde.
3. Trotz der vorstehend aufgezeigten Umstände, die dagegen sprechen könnten, dass die Einlegung eines Rechtsmittels tatsächlich gewollt war, vermag sich der Senat der Ansicht des Erinnerungsführers, seine Erklärung sei nicht als Einlegung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil aufzufassen, nicht anzuschließen. Zwar handelt es sich vorliegend um eine wegen diverser Formmängel unzulässige Berufung, da der die Rechtsmittelerklärung enthaltene Schriftsatz keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war und auch die Bezeichnungen, für wen und gegen wen Berufung eingelegt wird, wer also Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist, fehlen (s. hierzu: Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rn 176 ff. m. w. Nachw.). Dass aber beabsichtigt war, tatsächlich ein Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Köln vom 14.12.2007 einzulegen, ergibt sich schon aus dem Zusatz "aus anwaltlicher Vorsicht". Dieser Formul...