Die Entscheidung des OLG Köln hat nicht nur für laufende Fälle Bedeutung, sondern auch für solche Fälle, in denen die Festsetzung der PKH-Vergütung bereits abgeschlossen ist.

Soweit der Anwalt dort lediglich den nach Anrechnung verbleibenden Restbetrag der Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet hat, kann er ohne weiteres nachliquidieren, weil über den Restbetrag der Verfahrensgebühr noch gar nicht entschieden worden ist.

Ist die Verfahrensgebühr im Hinblick auf die hälftige Anrechnung der fiktiven Geschäftsgebühr abgesetzt worden, so kann der Anwalt dagegen nachträglich noch Erinnerung (§ 56 RVG) einlegen, da die Erinnerung im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren unbefristet ist.

Lediglich dann, wenn über die Absetzung bereits durch eine Erinnerung entschieden worden ist, ist die Festsetzung für den Anwalt bindend, es sei denn, die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist noch nicht abgelaufen.

Norbert Schneider

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