Der Antragsteller begehrt eine Festsetzung höherer Gebühren für sein Tätigwerden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller hatte für seinen Mandanten die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund von dessen Altersrente monatlich einen Teil einbehielt. Sein Mandant drohte damit, unter das Existenzminimum zu rutschen.
Mit Schreiben vom 20.2.2008 erkannte die DRV Bund die aufschiebende Wirkung einer vom Mandanten des Antragstellers erhobenen Klage gegen den Einbehalt an und kündigte an, die Rente fortan ungekürzt auszuzahlen.
Daraufhin erklärte der Antragsteller das Verfahren für erledigt und beantragte die Kostenfestsetzung. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen fest. Die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV könne der Antragsteller nicht verlangen. Der Umfang seiner Bemühungen liege erheblich unter dem Durchschnitt, besondere Schwierigkeiten hätten nicht vorgelegen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des vom Antragsteller Vertretenen seien als gering zu bezeichnen gewesen.
Mit seiner Erinnerung bestand der Antragsteller auf einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr, da es sich um ein ganz normales Verfahren gehandelt habe. Zudem machte er eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV geltend.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG die Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH-Vergütung zurückgewiesen.
Die fiktive Terminsgebühr sei deshalb ausgeschlossen, weil im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Sinn und Zweck der Nr. 3106 VV diese nicht anfalle. Die Gebühr setze voraus, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich hätte stattfinden müssen, was beim einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Fall sei. Die fiktive Terminsgebühr diene dazu, zu vermeiden, dass ein Rechtsanwalt nur zur Erzielung von Gebühren von der Annahme eines Anerkenntnisses absehe und auf die Durchführung eines Verhandlungstermins bestehe. Dieser Zweck greife im Eilverfahren nicht, weil das Gericht jederzeit ohne mündliche Verhandlung entscheiden könne.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde hat sich der Antragsteller auf zwei zur Frage der fiktiven Terminsgebühr ergangenen Beschlüsse des LSG Thüringen und des LSG Nordrhein-Westfalen berufen. Das Land als Antragsgegner ist dem entgegengetreten.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.