Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat weder einen Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Höhe der Mittelgebühr noch auf eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV.
Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das Tätigwerden des Antragstellers beschränkte sich auf einen einzigen, kurzen Schriftsatz, der lediglich die Forderung nach aufschiebender Wirkung enthielt. Bereits mit der Antragserwiderung hat die DRV Bund dem im vollen Umfang Rechnung getragen. Schon dieses deutlich unter dem Normalmaß auch im einstweiligen Rechtsschutz liegende anwaltliche Tätigwerden lässt den Ansatz einer Gebühr in Höhe der Mittelgebühr nicht als gerechtfertigt erscheinen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV wegen Erledigung des Verfahrens durch angenommenes Anerkenntnis geltend macht, geht der Senat wie das SG davon aus, dass die Gebühr nach dieser Ziffer dazu dient, die Gerichte zu entlasten und zu diesem Zweck unnötige Verhandlungstermine zu vermeiden (so auch Bischof/Curkovic, RVG, 2. Aufl. 2007, VV 3106 Rn 5). Diesen Zweck kann die Vorschrift im sozialgerichtlichen Eilverfahren jedoch nicht erfüllen, weil das Sozialgericht auch bei Nichtannahme eines Anerkenntnisses jederzeit ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Allein die Möglichkeit einer Entscheidung durch mündliche Verhandlung im Eilverfahren zwingt nicht dazu, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV zur Entlastung der Gerichte auf dieses Verfahren anzuwenden (a.A. AnwK-RVG/Wahlen, 4. Aufl. 2008, VV 3106 Rn 6).
Dasselbe entnimmt der Senat der systematischen Stellung von Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV. Anm. Nr. 1 und 2 der Vorschrift regeln das Anfallen der Terminsgebühr in Fällen, in denen das Gericht nur ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dies spricht dafür, auch die Anm. Nr. 3 als Regelung solcher Konstellationen anzusehen, in denen die Prozessordnung für den Normalfall eine mündliche Verhandlung vorsieht und sie nicht auf das sozialgerichtliche Eilverfahren anzuwenden.
Der Senat nimmt auch nicht an, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der fiktiven Terminsgebühr einen teilweisen Ausgleich für die drastische Gebührenreduzierung im Bereich des Sozialrechts schaffen und diese Gebühr deshalb auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anfallen lassen wollte (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.4.2007 – L7 B 36/07 AS).
Der Senat legt daher den Wortlaut der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nach Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung einschränkend dahin aus, dass sie Eilverfahren nicht umfasst (wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.10.2008 – L 20 B 67/08; a.A. unter Hinweis allein auf den Wortlaut Thüringer LSG, Beschl. v. 26.11.2008 – L6 B 130/08 SFZ).
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn