Der Beschwerdegegner war in dem Rechtsstreit vor dem SG als von vier Kläger/-innen beauftragter und nach den Vorschriften des Prozesskostenhilferechts beigeordneter Rechtsanwalt tätig. Es handelte sich um eine Untätigkeitsklage, bei der um die Überprüfung des Bescheides vom 21.12.2006 gestritten wurde, mit dem die Übernahme einer Mietkaution sowie weiterer Umzugskosten abgelehnt worden war. Nachdem die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 15.3.2008 mit Schriftsatz vom 5.5.2008 entschieden hatte, dass der Bescheid vom 21.12.2006 rechtmäßig gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Bescheides nicht vorgelegen hätten, erklärte der Beschwerdegegner am 2.6.2008 den Rechtsstreit für erledigt. Für die Durchführung des Rechtsstreits berechnete der Beschwerdegegner 425,43 EUR, dabei als Verfahrensgebühr einen Betrag in Höhe von 237,50 EUR, eine Terminsgebühr in Höhe von 100,00 EUR und Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal 20,00 EUR. Der Urkundsbeamte setzte die Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 275,49 EUR fest auf der Grundlage einer Verfahrensgebühr in Höhe von 161,50 EUR, einer Terminsgebühr in Höhe von 50,00 EUR und einer Pauschale von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten legten sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner Erinnerung ein. Mit Beschl. v. 30.7.2009 wies das SG die Erinnerungen gegen den Beschluss des Urkundsbeamten zurück und ließ die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Verfahrensgebühr sei die Nr. 3103 VV anzuwenden. Denn der Beschwerdegegner sei bereits im Verwaltungsverfahren, das der Untätigkeitsklage vorausgegangen sei, tätig gewesen. Im Rahmen dieser Gebühr habe der Urkundsbeamte zu Recht die halbe Mittelgebühr zugrunde gelegt und diese dann nach der Nr. 1008 VV erhöht. Da die Untätigkeitsklage lediglich auf die Bescheidung des Widerspruchs oder eines Antrags gerichtet gewesen sei, habe sie nur eine geringe Bedeutung gehabt. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdegegners habe sich im Wesentlichen in der Ausführung erschöpft, ein Widerspruch bzw. ein Antrag sei nicht beschieden worden. Die Schwierigkeit der Sache sei auch unterdurchschnittlich, ebenso die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger. Auch könne der Beschwerdegegner keine höhere Terminsgebühr als die vom Urkundsbeamten festgesetzten 50,00 EUR verlangen. Diese sei in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr festgesetzt worden. Bei der Festsetzung der sog. fiktiven Terminsgebühr sei einerseits der geringe Aufwand des Rechtsanwalts im Vergleich zur Wahrnehmung eines Termins zu berücksichtigen. Andererseits solle die Erledigung des Verfahrens ohne Verhandlung und damit einer Entlastung der Gerichte honoriert werden. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von 50,00 EUR angezeigt. Auch habe der Urkundsbeamte zutreffend die Verfahrensgebühr um die Nr. 1008 VV für drei weitere Personen erhöht. Warum eine Erhöhung angesichts der Beteiligung von insgesamt vier Klägern ausscheiden solle, sei nicht plausibel. Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei einer Untätigkeitsklage könne die fiktive Terminsgebühr nicht anfallen, werde von der Kammer ebenfalls nicht geteilt. Die Kammer sehe in dem Erlass eines Widerspruchsbescheides im Rahmen einer Untätigkeitsklage ein konkludentes Anerkenntnis, das der Beschwerdegegner konkludent angenommen habe. Dass die Beklagte kein ausdrückliches Anerkenntnis abgegeben habe, könne sich nicht zu deren Vorteil erweisen.

Gegen den Beschluss haben sowohl der Beschwerdeführer wie der Beschwerdegegner Beschwerde eingelegt, denen das SG nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer trägt vor, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr komme nach Auffassung der Staatskasse schon aus grundsätzlichen Erwägungen für Angehörige der Personengruppe einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 38 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht. Einer Kumulation von Einzelansprüchen nach dem SGB II für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft komme im Einzelfall Wirkung zu bei der Bedeutung der Angelegenheit, sodass im Falle der Anwaltstätigkeit für eine Bedarfsgemeinschaft nicht noch Anlass zur Erhöhung der Betragsrahmengebühr wegen einer Mehrheit von Ansprüchen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bestehe. Andernfalls könne es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelberücksichtigung führen. Auch spreche der Klagetyp der Untätigkeitsklage gegen die Heranziehung der Nr. 1008 VV. Die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr komme ebenfalls nicht in Betracht, denn ein Anerkenntnis in materiell-rechtlicher Hinsicht liege nicht vor. In dem mit der Untätigkeitsklage begehrten Erlass eines Verwaltungsaktes liege prozessrechtlich kein Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG.

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