1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass das zwischengeschaltete Mahnverfahren an der Berechnung der Verfahrensgebühr nichts ändere. Sowohl die Gebühr nach Nr. 3305 VV als auch die nach Nr. 3100 VV seien Verfahrensgebühren i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV. Beide würden mithin nach dieser Anrechnungsvorschrift wegen der entstandenen und titulierten außergerichtlichen 1,6-fachen Geschäftsgebühr auf 0,55 bzw. 0,85 reduziert. Auf die verbleibende 0,85-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sei die verbleibende Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anzurechnen. An sich verbleibe demnach rechnerisch insgesamt eine 0,85-fache Verfahrensgebühr aus 12.376,00 EUR, mithin 447,10 EUR netto. Der geringere Wert beruhe darauf, dass das LG den Gegenstandswert des Mahnverfahrens zu Unrecht mit 13.401,30 EUR angenommen habe. Dies sei für die Beschwerde aber wegen § 528 S. 2 ZPO (analog) ohne Belang, nachdem sich dieser Fehler nur zugunsten der Kläger auswirke. Eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr habe zu erfolgen, nachdem diese tituliert sei. Aus § 15a RVG ergebe sich deshalb nichts anderes.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr steht nicht entgegen, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 [= AGS 2009, 466]; Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 [= AGS 2010, 54]; Beschl. v. 11.3.2010 – IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschl. v. 29.4.2010 – V ZB 38/10, AGS 2010, 263; Beschl. v. 10.8.2010 – VIII ZB 15/10). Denn eine Anrechnung hat in den Fällen zu erfolgen, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind (BGH, Beschl. v. 29.4.2010 – V ZB 38/10, a.a.O.). Nachdem die außergerichtliche Geschäftsgebühr voll tituliert worden ist, ist die Anrechnung auch im Verhältnis zu Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (jetzt: § 15a Abs. 2 Var. 2 RVG).
b) Auch die Anrechnungsregeln hinsichtlich der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren wirken sich im Verhältnis zu Dritten aus, § 15a Abs. 2, 3 Alt. RVG (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 15a Rn 23).
c) Das Beschwerdegericht hat die Anrechnung im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Seine Annahme, das LG habe den Gegenstandswert für das Mahnverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten der Kläger zu hoch angesetzt, was sich nicht auswirke, ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Die Lösung des Beschwerdegerichts entspricht im Ergebnis der h.M. (vgl. OLG Köln, AGS 2009, 476; Meyer, JurBüro 2008, 16, 17; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 209 f.; Enders, JurBüro 2005, 243, 244; Bräuer in Festschrift Madert 2006, S. 9, 18 f.; vgl. auch OLG Stuttgart JurBüro 2008, 526 [= AGS 2008, 384], zur vergleichbaren Lage nach vorangegangenem selbstständigen Beweisverfahren). Überwiegend wird die Berechnung der Gebühren im Falle des nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung zunächst im Mahnverfahren und anschließend im Hauptverfahren in derselben Sache tätigen Rechtsanwalts in der Weise vorgenommen, dass auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV angerechnet wird. Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren wird gem. Nr. 3305 VV in vollem Umfang und nicht – wie die Kläger es beanspruchen – in durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr gekürztem Umfang auf die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im streitigen Verfahren angerechnet.
bb) Gegen diese Anrechnungslösung spricht sich Hansens (RVGreport 2009, 81, 84 f.) aus. Er meint, auf die Verfahrensgebühr im Hauptverfahren nach Nr. 3100 VV sei gem. der Anm. zu Nr. 3305 VV nur noch die im Mahnverfahren verbleibende Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV – 1/2 Nr. 2300 VV) anzurechnen. Nur diese sei, nachdem in der Reihenfolge des zeitlichen Entstehens angerechnet werde, zur Anrechnung noch vorhanden.
cc) Die h.M. ist zutreffend. Sie entspricht schon dem Wortlaut der Anrechnungsregelung in Nr. 3305 VV. Nach diesem ist die zuvor bezeichnete volle Verfahrensgebühr auf einen nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass – im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung – nur die verbleibende Gebühr im nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. § 15a RVG lässt sich vielmehr entnehmen, dass die ursprünglich entstandene Gebühr anzurechnen ist. Mit dieser Norm wird klargestellt, dass jede Gebühr unabhängig von ihrer Anrechnung in vollem Umfang entsteht (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 210).
Nur mit diesem Verständnis ist gewährleistet, dass der Sinn der Anmerkung zu Nr. 3305 VV auch dann zum Tragen kommt, wenn eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Ansonsten entstünde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass für die Tätigkeit des nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung zunächst im M...