Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig; der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht. Gem. § 32 Abs. 2 RVG kann die Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen, über die im Scheidungsverbund (auch im Falle einer Abtrennung) entschieden wird, der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. In die Wertberechnung sind nicht nur die auszugleichenden Anrechte, sondern jedes verfahrensgegenständliche Anrecht einzubeziehen, auch wenn es im Ergebnis zu keinem Ausgleich bzw. einer Teilung kommt (Beschlussempfehlung BT-Drucks 16/11903, S 126). Das FamG hat in seiner Entscheidung hinsichtlich je eines Anrechts der Eheleute eine Teilung vorgenommen; hinsichtlich von drei weiteren Anrechten hat es festgestellt, dass ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt. Damit ist gem. § 50 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 12.300,00 EUR x 10 % x 5 = 6.150,00 EUR gerechtfertigt. Die Anwendung des § 18 VersAusglG hinsichtlich eines Anrechts rechtfertigt es nicht, gem. § 50 Abs. 3 FamGKG einen niedrigeren Wert festzusetzen. Da es für den Verfahrenswert nicht maßgeblich auf die Berücksichtigung des einzelnen Anrechts in der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die sachliche Prüfung der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte durch Gericht und Verfahrensbevollmächtigte eines Ehegatten ankommt, entspricht es nicht der Billigkeit, vom Regelverfahrenswert abzuweichen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., 11.Kap., Rn 1120/1121; Keske, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, § 50 FamGKG, Rn 9; Beschl. des Schleswig-Holsteinischen OLG v. 30.8.2010–10 WF 156/10 – in AGS 2010, 505).
Die Beschwerde zieht nicht in Betracht, dass das FamG noch weitere Auskünfte eingeholt hat, und zwar bei der Rentenversicherung Bund, dem D. Lebensversicherungsverein und der W. Lebensversicherung. Nach den erteilten Auskünften der Versorgungsträger sind diese Versorgungen nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, da es sich in zwei Fällen um reine Kapitallebensversicherungen handelt und im Fall der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Eine Berücksichtigung der bei den beiden Lebensversicherungen vorhandenen Werte im Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 FamGKG dürfte allerdings nicht in Betracht kommen, da es sich hierbei nicht um auszugleichende Anrechte i.S.d. § 2 Abs. 2 VersAusglG handelt. Dagegen trifft dies nicht auf mögliche in der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anwartschaften zu, bei der das FamG entsprechend den Angaben des Antragsstellers im VA-Formular eine Auskunft einzuholen hatte.
Nachdem die Beschwerdeführerin keinen höheren Verfahrenswert als 6.150,00 EUR erstrebt, kann dahingestellt bleiben, ob es nicht der Billigkeit entspräche, ein grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigendes Anrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG wertmäßig außer Betracht zu lassen, wenn aufgrund der erteilten Auskunft ohne weiteres festgestellt werden kann, dass das Anrecht für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet (vgl. Beschl. des 16. FamS v. 13.9.2010–16 WF 205/10, wonach eine Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, die infolge nicht erfüllter Wartezeit noch nicht unverfallbar ist und damit für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet, beim Verfahrenswert nicht zu berücksichtigen ist). Im Ergebnis ist hiernach der mit der Beschwerde erstrebte Verfahrenswert von 6.150,00 EUR begründet, sodass die Entscheidung des FamG entsprechend abzuändern ist.