Das Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz, das erstinstanzliche Verfahren vor dem AG sowie das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG bilden verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Das gerichtliche erstinstanzliche Verfahren stellt gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der die Gebühren erneut entstehen. Wäre dieselbe Angelegenheit gegeben, wäre der Anfall der Verfahrensgebühren Nr. 6100 VV für das Verfahren vor dem Bundesamt und Nr. 6101 VV für das gerichtliche Verfahren nebeneinander nicht möglich, § 15 Abs. 2 S. 2 RVG.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren bildet gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit. Das ergibt sich ebenfalls aus der allgemeinen Regelung in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, so dass eine gesonderte Regelung in Teil 6 Abschnitt 1 VV entbehrlich war. Hiervon ist der Gesetzgeber in seiner Begründung auch ausdrücklich ausgegangen (BT-Drucks 17/1288 S. 37).

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