Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel, über das der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat (§ 122 Abs. 1 GVG, § 568 S. 1 ZPO), bleibt im Ergebnis ohne sachlichen Erfolg.

1. Dabei kann offen bleiben, ob die vom LG gesetzte Prämisse zutrifft, wonach der Antragsteller neben dem drohenden Besitzverlust an der zwischenvermieteten Wohnung darüber hinausgehende ihm drohende Schäden, wie etwa Mietausfall, Schadensersatzansprüche der Endmieter gegen ihn, abwenden wollte. Selbst wenn das trotz diesbezüglich fehlenden konkreten Sachvortrags so gewesen sein sollte, hätte ein so gerichtetes Interesse bei der Bewertung des hier verfolgten Abwehrwehranspruchs, unberücksichtigt zu bleiben.

Ein im Hauptsacheverfahren verfolgtes Interesse des Vermieters an der Wiedererlangung des Besitzes von Räumen begrenzt das Gesetz aus typischerweise sozialen Gründen gem. § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahresmietwert (zzgl. der gesetzlichen MwSt., aber ohne Betriebskostenvorauszahlung). Dieser Wert gilt auch dann, wenn das tatsächliche Interesse des Vermieters an der Wiedererlangung des Besitzes an den Räumen sehr viel höher einzuschätzen ist. Nichts Anderes gilt, wenn sich umgekehrt der Mieter in einem Hauptsacheverfahren gegen einen vom Vermieter außergerichtlich in Anspruch genommenen Räumungs- und Herausgabeanspruch wehrt, etwa im Wege der negativen Feststellungsklage. Welche Motive er damit verfolgt, spielt keine Rolle; maßgeblich für die Bewertung ist nur der Wert des konkret verfolgten Anspruchs. Entsprechende Bewertungsgrundsätze haben grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren zu gelten, soweit nicht wegen eines nur vorläufigen Rechtsschutzinteresses Wertabschläge vorzunehmen sind.

2. Der Jahresmietwert von 9.282,00 EUR ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht deswegen zu kürzen, weil der Antragsteller hier „nur“ vorläufigen Rechtsschutz beantragt und erhalten hat. Die Bewertung richtet sich im Streitfall gem. § 3 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 2 GKG ausnahmsweise uneingeschränkt nach dem Wert der Hauptsache. Das beruht darauf, dass der Antragsteller hier nicht nur die einstweilige, sondern in Abwehr der verbotenen Eigenmacht der Antragsgegnerin (§§ 858 ff. BGB) im Ergebnis die andauernde Erhaltung seines Besitzrechts an der Mietsache verfolgt hat, womit er über die bloße Sicherung hinaus die Befriedigung seines Anspruchs erstrebt hat (vgl. Senat MDR 2004, 1291 = NZM 2005, 180; OLG Köln OLGR 1999, 336; ebenso Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 53 Rn 3 m. w. Nachw.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 Stichw. „Einstweilige Verfügung/Hauptsachewert“ m. w. Nachw.). Die Erfüllungswirkung der einstweiligen Verfügung wird dauerhaft erstrebt, jedenfalls aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegebenenfalls vom Vermieter zu führenden Räumungsprozesses. Dieser Zeitraum kann prognostisch mit einem vollen Jahr angesetzt werden (§ 287 ZPO).

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