Die zulässige Beschwerde ist weitgehend begründet.
Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören zu den notwendigen Kosten des Hauptsacheverfahrens und sind grundsätzlich dort zu berücksichtigen (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 490 Rn 7 sowie § 91 Rn 13 – selbstständiges Beweisverfahren m. w. Nachw.). Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten in den beiden selbstständigen Beweisverfahren sind deshalb im vorliegenden Hauptsacheverfahren und der hierauf bezogenen Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.
Soweit der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreites ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV auf die Verfahrensgebühr des Rechtszuges angerechnet. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es grundsätzlich nur eine Verfahrensgebühr aus einem selbstständigen Beweisverfahren gibt. Insoweit liegt hier ein atypischer Fall vor.
Die ratio der Norm liegt darin begründet, dass der Rechtsanwalt über die Vertretung der Partei im selbstständigen Beweisverfahren derart eingearbeitet ist, dass die mit der Verfahrensgebühr im Hauptprozess abzugeltenden Tätigkeiten bereits abgegolten sind. Dann ist es aber unerheblich, ob sich der anrechenbare Betrag aus der Verfahrensgebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens oder aus der Summe der Verfahrensgebühren mehrerer selbstständiger Beweisverfahren zusammensetzt. Der Anrechnungsbetrag als solches ist also, wovon der Rechtspfleger zutreffend ausgeht, durch die Addition der Verfahrensgebühren in den verschiedenen selbstständigen Beweisverfahren zu ermitteln. Es findet damit auch keine Anrechnung der Verfahrensgebühren in den selbstständigen Beweisverfahren untereinander statt, wie die Beschwerde meint, sondern eine Anrechnung der Summe aller Verfahrensgebühren im selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren.
Der Rechtspfleger hat aber übersehen, dass sich aus dem Umstand, dass die Verfahrensgebühr(en) aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen sind, ergibt, dass die Anrechnung den Betrag der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren nicht übersteigen kann. Im wirtschaftlichen Ergebnis darf die Partei durch die Anrechnung also nicht mehr als die im Hauptsachverfahren angefallene Verfahrensgebühr verlieren. Alles andere käme einer weitergehenden Anrechnung auch auf die Terminsgebühr und die Auslagen gleich. Es ist mithin abzurechnen wie folgt:
Für das Verfahren 15 OH 7/06
Gegenstandswert 50.000,00 EUR |
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1,3-Verfahrensgebühr nebst 0,3-Erhöhungsgebühr |
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1.673,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr |
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1.255,20 EUR |
Pauschale Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.948,80 EUR |
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zuzüglich 19 % USt. |
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560,27 EUR |
Gesamt |
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3.509,07 EUR |
Für das Verfahren 15 OH 5/07
Gegenstandswert 82.030,65 EUR |
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1,3-Verfahrensgebühr nebst 0,3-Erhöhungsgebühr |
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2.043,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr |
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1.532,40 EUR |
Pauschale Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
3.595,60 EUR |
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zuzüglich 19 % USt. |
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683,16 EUR |
Gesamt: |
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4.278,76 EUR |
Für das Verfahren 15 O 38/08
Gegenstandswert 82.030,65 EUR |
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1,3-Verfahrensgebühr nebst 0,3-Erhöhungsgebühr |
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2.043,20 EUR |
Anrechnung Verfahrensgebühr 15 OH 7/06 |
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./. 1.673,60 EUR |
Anrechnung Verfahrensgebühr 15 OH 5/07 |
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./. 2.043,20 EUR |
Zwischensumme |
./. 1.673,60 EUR |
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zu berücksichtigende Verfahrensgebühr |
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0,00 EUR |
1,2-Terminsgebühr |
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1.532,40 EUR |
Pauschale Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.552,40 EUR |
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zuzüglich 19 % USt. |
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294,96 EUR |
Gesamt: |
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1.847,36 EUR |
Damit sind festzusetzen:
15 OH 7/06 |
3.509,07 EUR |
15 OH 5/07 |
4.278,76 EUR |
15 O 38/08 |
1.847,36 EUR |
Gesamt |
9.635,19 EUR |