Von der Möglichkeit, die in Nr. 1009 VV geregelte Hebegebühr gegenüber dem Mandanten abzurechnen, wird häufig abgesehen. Dies dürfte zum einen im Zusammenhang damit stehen, dass Anwälte sich bisher regelmäßig nicht mit der Hebegebühr beschäftigt haben und folgerichtig gar nicht wissen, dass sie für Auszahlung und Rückzahlung entgegengenommener Gelder nach dem RVG Gebühren verlangen können. Diejenigen Anwälte, die um die Möglichkeit wissen, sehen oftmals von der Abrechnung der insoweit ausgelösten Gebühren ab, um das Unverständnis ihrer Auftraggeber über das Entstehen der Gebühr abzuwenden. Anwälte sollten sich aber grundsätzlich dazu durchringen – sie sind schließlich ja auch dazu verpflichtet –, entstandene Hebegebühren gegenüber ihrem Auftraggeber abzurechnen. Dies muss erst recht für den Fall gelten, dass im Rechtsstreit eine Erstattungsfähigkeit dieser Gebühren in Betracht kommen und deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Gegner festgesetzt werden kann. Deshalb soll nachfolgend im Rahmen eines Überblicks das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr dargestellt werden.

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