Leitsatz
- Die Versendung einer E-Mail löst kein Post- und Telekommunikationsentgelt nach Nr. 7001 VV aus, so dass auch keine Pauschale nach Nr. 7002 VV erhoben werden kann.
- Die Kosten für einen Internetanschluss gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten.
AG Montabaur, Beschl. v. 8.6.2011 – II UR 245/11
1 Aus den Gründen
Die geltend gemachte Auslagenpauschale war abzusetzen.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Pauschale ist, dass zumindest ein Entgelt angefallen ist (vgl. Maier-Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, Rn 14 zu Nr. 7002 VV). Für die reine Versendung einer E-Mail fällt kein Entgelt an.
Die Kosten für den Internetanschluss gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten. Diese sind gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV mit den Gebühren abgegolten und können daher nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
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