Leitsatz

  1. Die Versendung einer E-Mail löst kein Post- und Telekommunikationsentgelt nach Nr. 7001 VV aus, so dass auch keine Pauschale nach Nr. 7002 VV erhoben werden kann.
  2. Die Kosten für einen Internetanschluss gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten.

AG Montabaur, Beschl. v. 8.6.2011 – II UR 245/11

1 Aus den Gründen

Die geltend gemachte Auslagenpauschale war abzusetzen.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Pauschale ist, dass zumindest ein Entgelt angefallen ist (vgl. Maier-Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, Rn 14 zu Nr. 7002 VV). Für die reine Versendung einer E-Mail fällt kein Entgelt an.

Die Kosten für den Internetanschluss gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten. Diese sind gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV mit den Gebühren abgegolten und können daher nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

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