Der angegriffene Vergütungsfestsetzungsbeschluss erweist sich als rechtswidrig, der Urkundsbeamten hat zu Unrecht die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr abgelehnt.
Entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten und des Erinnerungsgegners ist vorliegend eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV angefallen.
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Vorliegend hat der Erinnerungsführer an einer telefonischen Besprechung zur Erledigung des Verfahrens teilgenommen, so dass ein Mitwirken i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV erfüllt ist. Diese Vorschrift soll gerade die Bemühungen eines Prozessbevollmächtigten um die Erledigung der Sache honorieren. Weiterhin soll eine unnötige Erörterung in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse vermieden werden.
In der entsprechenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971 S. 209) wird dazu Folgendes ausgeführt:
Die in Abs. 3 der Vorbem. bestimmte Terminsgebühr soll sowohl die bisherige Verhandlungs- (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) als auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ersetzen. Dabei soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Terminsgebühr soll gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden und grundsätzlich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 sein. Die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder Sachleitung sollen weitgehend entfallen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung, beseitigt viele Streitfragen und entlastet somit die Justiz. Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird (damit entsteht die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO). Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben.
Die Ergänzung des Tatbestandes der Vorbem., um die Formulierung "auch ohne Beteiligung des Gerichts", im Unterschied zur vorherigen Fassung "ohne Beteiligung des Gerichts", solle klarstellen, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn das Gericht an der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Mitwirkung beteiligt ist.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/3038) lautet insoweit wie folgt:
Durch die Einfügung des Wortes "auch" in Vorbem. 3 Abs. 3 VV soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr selbstverständlich auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt.
Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorbem. 3 Abs. 3 VV lassen es zwingend erscheinen, dass es sich um außergerichtliche Bemühungen zwischen den Verfahrensbeteiligten handeln muss (in diese Richtung aber LSG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 11.12.2009 – L 19 B 281/09 AS). Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Vorsitzende mit den Beteiligten telefonisch in Kontakt getreten ist, um den Rechtsstreit zu einer einvernehmlichen Erledigung zu bringen, eine Terminsgebühr nicht anfallen soll (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV Vorbem. 3 Rn 132; a.A. wohl LSG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 11.12.2009 – L 19 B 281/09 AS).
Die Kammer schließt sich zudem der Rspr. des LG Freiburg (Beschl. v. 11.4.2007 – 6 O 38/07) an, wonach eine Terminsgebühr selbst dann entsteht, wenn ausschließlich ein Telefonat zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Kammervorsitzenden geführt wurde. Soweit dagegen eingewandt wird, dass der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen stünden, weil die Gegenseite an der betreffenden Besprechung beteiligt sein müsse (so Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. 2010, VV Vorbem. 3 Rn 154, im Ergebnis wohl auch ...