- Eine Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV fällt nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch durch ein Telefonat mit dem Kammervorsitzenden an, wenn auf dessen Basis der Rechtsstreit im Wege eines protokollierten Vergleichs erledigt werden kann.
- Der Sinn und Zweck der Vorbem. 3 Abs. 3 VV – namentlich die Vermeidung von gerichtlichen Terminen, welche nur aus Gebühreninteresse abgehalten werden – legt eine weite Auslegung dieses Tatbestandes nahe.
- Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist die Beschwerde zum LSG gegeben.
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