1. Eine Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV fällt nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch durch ein Telefonat mit dem Kammervorsitzenden an, wenn auf dessen Basis der Rechtsstreit im Wege eines protokollierten Vergleichs erledigt werden kann.
  2. Der Sinn und Zweck der Vorbem. 3 Abs. 3 VV – namentlich die Vermeidung von gerichtlichen Terminen, welche nur aus Gebühreninteresse abgehalten werden – legt eine weite Auslegung dieses Tatbestandes nahe.
  3. Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist die Beschwerde zum LSG gegeben.

SG Fulda, Beschl. v. 8.3.2011 – S 3 SF 60/10 E

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