Der Antragsteller beantragte den gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs des in seiner Obhut lebenden gemeinsamen Sohnes mit der Antragsgegnerin. Das AG hat ihm für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und für das Kind gem. § 158 Abs. 1 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt.
Nachdem dieser mit allen Beteiligten Gespräche geführt und dem Gericht berichtet hatte, bot der Antragsteller schriftsätzlich den Abschluss einer Elternvereinbarung betreffend die künftige Handhabung des Umgangs an. Die Antragsgegnerin ließ durch ihre Verfahrensbevollmächtigte ihre Bereitschaft zur Annahme dieses Einigungsangebots mitteilen. Daraufhin hob das AG den bereits anberaumten Kindesanhörungstermin auf und stellte durch Beschluss das Zustandekommen der vorgeschlagenen Elternvereinbarung fest und billigte diese gem. § 156 Abs. 2 FamFG.
Hiernach beantragte die beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung ihrer Vergütung gegenüber der Landeskasse. Dem lag u.a. auch eine 1,2-Terminsgebühr – (Nr. 3104 VV) zugrunde.
Die Kostenbeamtin des AG setzt die aus der Landeskasse an die Verfahrensbevollmächtigte zu zahlende VKH-Vergütung ohne Terminsgebühr fest.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Diese vertritt – auch unter Berufung auf eine dahingehende Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 14.9.2010 – 8 WF 133/10, FamRZ 2011, 591 f.) die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden sei, da in Kindschaftsverfahren die mündliche Erörterung vorgeschrieben, vorliegend jedoch mit Einverständnis der Beteiligten unterblieben sei. Erörterung i.d.S. sei gleichbedeutend mit mündlicher Verhandlung, so dass auch bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren die Terminsgebühr entstehe.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor ist in seiner Stellungnahme der Erinnerung entgegengetreten; er hält – insbesondere auch unter Hinweis auf den Senatsbeschl. v. 9.11.2009 – 10 WF 358/09, FamRZ 2011, 590 f. sowie die Kommentierung bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG VV 3104 Rn 29 – Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in Kindschaftssachen bereits nicht für einschlägig.
Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.