Die Begünstigte war mit anwaltlichem Schriftsatz wegen einer Urheberrechtsverletzung (Download im Internet) auf Schadensersatz und strafbewehrte Unterlassungserklärung in Anspruch genommen worden. Das AG bewilligte ihr für diese Angelegenheit Beratungshilfe.

Nach Prüfung der Ansprüche durch den Verfahrensbevollmächtigten der Begünstigten nahm die Begünstigte auf dessen Empfehlung den ihr von der Anspruchstellerin vorgeschlagenen Vergleich im Wesentlichen an. Abweichend vom ursprünglichen Vorschlag wurde auf Initiative des Verfahrensbevollmächtigten jedoch unter Nr. 3) des Vergleichs eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Begünstigten hat daraufhin die Festsetzung einer Vergütung beantragt, u.a. auch einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV und einer Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV.

Die Rechtspflegerin des AG hat die Einigungsgebühr abgesetzt, weil die Voraussetzungen für deren Anfall durch ein vollständiges Anerkenntnis nicht erfüllt worden seien.

Gegen diesen Beschluss hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner Erinnerung gewandt. Hierzu hat die Vertreterin der Landeskasse in der Weise Stellung genommen, dass eine anwaltliche Tätigkeit mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung nicht festgestellt werden könne, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite bereits vorliege, wie hier. Der Direktor des AG hat mit seinem Beschluss die Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hatte, als unbegründet zurückgewiesen, zugleich jedoch die Beschwerde gegen seine Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage zugelassen. Er hat die Ansicht vertreten, dass sich der geschlossene Vergleich in der Sache auf ein Anerkenntnis beschränkt habe. Hierfür sei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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