1. Es unterliegt im vorliegenden Fall keinem Zweifel, dass der Verfahrensbevollmächtigte an der Verhandlung über den letztlich geschlossenen Vergleich mitgewirkt hat. Er hat den Schriftsatz der Anspruchstellerin beantwortet, dabei den Rechtsstandpunkt der Begünstigten artikuliert und ein inhaltlich modifiziertes Vergleichsangebot – mit einer Ratenzahlungsvereinbarung – unterbreitet. Dies wird auch mit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Soweit das AG darüber hinaus Erwägungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Abschluss des Vergleichs angestellt hat, ist dies keine Frage der Mitursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit für die Einigung, die im Rahmen von Anm. Abs. 1 zur Nr. 2508 i.V.m. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV zu prüfen ist (vgl. Hartmann, a.a.O., Nr. 1000 Rn 59, 68 m. w. Nachw.). Von der Notwendigkeit der Hinzuziehung ist vielmehr bereits aufgrund der vorausgegangenen Bewilligung der Beratungshilfe auszugehen.
2. Das AG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über das Anfallen einer Gebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2508 VV (Einigungs- und Erledigungsgebühr) hier entsprechend der zu Nr. 1000 VV entwickelten Grundsätze zu treffen ist. Bei dieser Gebühr handelt es sich ihrem Charakter nach um eine zusätzliche Erfolgsgebühr, mit der ein wirtschaftlicher Anreiz für jede Form der einvernehmlichen Streitbeilegung gesetzt werden soll (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, VV 2508 Rn 1 und 2). Anders, als bei der Vorgängerregelung, kommt es auf ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne eines Vergleichs entsprechend § 779 Abs. 1 BGB nicht an (vgl. Hartmann a.a.O. Rn 4 sowie VV 1000 Rn 10 jeweils m. w. Nachw.; ebenso Gerold/Schmidt, RVG, VV 2500 bis 2508 Rn 38 sowie Nr. 1000 Rn 174 ff.). Zudem ist auch im materiellen Recht mit § 779 Abs. 2 BGB die Überwindung einer Unsicherheit bei der Verwirklichung des Anspruchs, z.B. wegen unsicherer Vollstreckungsmöglichkeiten im Falle einer Titulierung der Forderung, dem gegenseitigen Nachgeben gleich gestellt worden. Ergänzend ist, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, darauf zu verweisen, dass hier auch ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt, das aus Sicht der Begünstigten darin liegt, der Anspruchstellerin eine Verbriefung eines finanziellen und eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme des Rechtsweges zu verschaffen.
3. Für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten kommt es danach allein darauf an, ob sich der letztlich geschlossene Vergleich zwischen der Begünstigten und der Anspruchstellerin auf ein vollständiges Anerkenntnis der Begünstigten beschränkt (vgl. Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Hs. Alt. 1 zu Nr. 1000 VV). Dies ist nicht der Fall.
a) Die Anspruchstellerin hat mit ihrem Schriftsatz zunächst eine Mehrzahl von Ansprüchen erhoben, neben dem Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Vergleichs geworden ist, auch einen Auskunftsanspruch und neben einem – im Übrigen noch unbezifferten – Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Ohne ein Tätigwerden des Verfahrensbevollmächtigten hätte bei Inanspruchnahme des Rechtsweges demzufolge u.U. eine weit höher bezifferte Forderung gedroht, als im Vergleich vereinbart. Für die Frage des Umfangs des Anerkenntnisses der Begünstigten ist auf diese ursprünglichen Forderungen abzustellen. Das Vergleichsangebot der Anspruchstellerin stellte ersichtlich eine Teilforderung dar, die mit einem Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger weiter gehenderer Forderungen verbunden war. Insoweit kommt dem Umstand, inwieweit weiter gehendere Forderungen tatsächlich mit Aussicht auf Erfolg hätten geltend gemacht werden können oder inwieweit sie nur aus taktischen Gründen angeführt worden sind, nach Bewilligung der Beratungshilfe für die gesamte Angelegenheit keine Bedeutung mehr zu.
b) Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – allein das dem Anspruchsschreiben beigefügte Vergleichsangebot zum Maßstab des Vergleichens erheben wollte, läge kein vollständiges Anerkenntnis vor.
Ein vollständiges Anerkenntnis beschränkte sich auf die bedingungs- und einschränkungslose Unterzeichnung des beigefügten Vergleichsvorschlages. Hier erfolgte jedoch eine modifizierte Annahme des Vergleichsangebotes. Denn das ursprüngliche Angebot der Anspruchstellerin war auf die sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet. Im Ergebnis der Verhandlungen hat sich die Anspruchstellerin jedoch nach weiterer Auskunft und der Vorlage entsprechender Belege damit zufrieden gegeben, dass ihr derselbe Betrag im Verlaufe eines Zeitraums von 18 Monaten – ohne irgendeinen Zinsaufschlag – gezahlt wird. Hierin liegt ein geldwertes Nachgeben der Anspruchstellerin oder – aus der hier maßgeblichen Sicht der Begünstigten – ein unvollständiges Anerkenntnis. Auf die Gründe der Unvollständigkeit des Anerkenntnisses kommt es nach dem Inhalt der vorzitierten Kostenvorschriften nicht an.