Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren über Minderjährigenunterhalt.
Die Antragstellerin hat überdies die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass auch in dem vereinfachten Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht ausgeschlossen und ihr ein Anwalt beizuordnen sei, da sie als juristischer Laie überfordert sei, das Verfahren selbst zu betreiben. Denn sie könne weder das Einkommen des Antragsgegners schätzen noch schwierige Fragen wie die der Berechnung oder der Kindergeldverrechnung selbst beantworten. Beachtlich sei überdies, dass der Antragsgegner in selbstständiger Stellung tätig sei und ihr damit ohne anwaltliche Hilfe die Berechnung des laufenden Unterhaltes nicht möglich sei.
Das AG hat den seitens des Antragsgegners zu zahlenden Unterhalt festgesetzt, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit der Begründung abgelehnt, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin sich an das Jugendamt der Stadt hätte wenden können zum Zwecke der Einrichtung einer Unterhaltsbeistandschaft. Insofern habe es einer anwaltlichen Begleitung für das vorliegende Verfahren nicht bedurft.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin, soweit die nachgesuchte Anwaltsbeiordnung abgelehnt worden ist. Sie rügt, dass der Verweis des AG auf die Unterhaltsbeistandschaft deswegen zu kurz greife, weil der Antragsgegner in selbstständiger Stellung tätig sei und sich wirtschaftlich nicht für leistungsfähig erachtet habe, sodass es einer eingehenden Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse bereits vor Einleitung des Verfahrens bedurft habe. Diese Angelegenheit habe sie nicht allein überblicken können, auch nicht mithilfe des Jugendamtes. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner sich mit vielen Argumenten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffend gegen die Unterhaltsverpflichtung gewehrt. Die anwaltliche Einschaltung für das Unterhaltsfestsetzungsverfahren sei geboten gewesen.
Das AG hat der Beschwerde mit der ergänzenden Begründung nicht abgeholfen, es sei seitens des örtlichen Jugendamtes ausdrücklich bestätigt worden, dass es der anwaltlichen Vertretung im vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahren nicht bedürfte, sondern die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand erfolgen könne. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.