I. Die gesetzliche Neuregelung
Vorbem. 3 Abs. 1 und 3 VV sind wie folgt neu gefasst worden (Änderungen kursiv und fett hervorgehoben):
Vorbemerkung 3
(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichem Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) …
II. Das neue System
Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber das System der Terminsgebühren in Teil 3 VV neu strukturiert, um damit Klarheit herbeizuführen und insbesondere einer verfehlten Rechtsprechung des BGH in mehreren Fällen entgegenzuwirken.
Das Gesetz unterscheidet, auch wenn dies nicht so glücklich im Gesetzestext zum Ausdruck kommt
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zwischen Terminen nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und |
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sonstigen Terminen ("wenn nichts anderes bestimmt ist"). |
III. Termine nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV
1. Die weitere Unterteilung
Die Termine nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV wiederum sind unterteilt in
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gerichtliche Termine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, 2 VV) und |
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außergerichtliche Termine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV). |
2. Gerichtliche Termine
Anstelle der bisherigen Aufzählung von Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmeterminen und der damit verbundenen Ausgrenzung anderer Termine ist jetzt nur noch die Rede von "gerichtlichen Terminen" (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Alle gerichtlichen Termine sollen danach künftig eine Terminsgebühr auslösen. Eine Ausnahme gilt nur für bloße Verkündungstermine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV); diese lösen nach wie vor keine Terminsgebühr aus.
Auszug aus der Gesetzesbegründung
Der neu gefasste Abs. 3 soll zweierlei bewirken. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen ... Der geltende Wortlaut des Absatzes 3 nennt lediglich die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin als Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren. Es ist aber sachgerecht, auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin in gleicher Weise zu entgelten wie die Teilnahme an einem Erörterungstermin. Der Aufwand und die Verantwortung des Anwalts ist in beiden Fällen vergleichbar.
Diese Neuregelung sollte insbesondere die bislang vom Wortlaut nicht gedeckten Anhörungstermine erfassen, wie sie in Familiensachen oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit häufig vorkommen.
Beispiel: Anhörung eines Ehegatten im Rahmen der Scheidung
Der Münchner Anwalt vertritt die in München wohnende Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren, das vor dem FamG Schleswig geführt wird (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Das FamG Schleswig lässt die Ehefrau im Wege der Rechtshilfe vor dem FamG München zur Scheidung nach § 128 Abs. 3 FamFG (früher § 613 ZPO) anhören. An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt teil. Hiernach wird vor dem FamG Schleswig verhandelt und die Scheidung ausgesprochen. An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt nicht teil.
Nach bisherigem Recht wäre keine Terminsgebühr angefallen, da für einen Anhörungstermin keine Terminsgebühr vorgesehen war.
Nach neuem Recht (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) entsteht die Terminsgebühr, hier allerdings nur aus dem Wert der Ehesache.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 7.200,00 EUR) |
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592,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 EUR) |
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424,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.037,60 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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197,14 EUR |
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Gesamt |
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1.234,74 EUR |
Aber auch andere Termine wie z.B. Protokollierungstermine waren von der früheren Gesetzesfassung nicht gedeckt.
Soweit im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, wirkte sich das Fehlen einer entsprechenden Regelung nicht aus, da der gerichtlich protokollierte Vergleich ein schriftlicher Vergleich i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist, der bereits zur Terminsgebühr führte.
Beispiel: Protokollierungstermin (I)
In einem Rechtsstreit schlägt das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, der anschließend in einem Termin protokolliert wird.
Selbst wenn die Anwälte zuvor keine Besprechung geführt haben, würde die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bereits nach altem Recht angefallen sein, da ein schriftlicher Vergleich geschlo...