Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist begründet.
Das Beschwerdegericht hält an seiner Rspr. fest, wonach sich der Streitwert für die Feststellung der Berechtigung zur Minderung gem. § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung bemisst.
Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist vorliegend nicht eröffnet. Auch kommt eine analoge Anwendung der Norm nicht in Betracht. Dies widerspricht der Rspr. des BGH im Verfahren VIII ZR 235/09; welche auf eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung in Bezug auf einen Klageantrag der Mieter auf Feststellung einer bestimmten Miethöhe im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung nach §§ 10, 8a Wohnungsbindungsgesetz (LG Berlin – 65 S 158/08, AG Charlottenburg – 224 C 227/07) den Streitwert vom Zwölffachen auf den 42-fachen Betrag abgeändert hat. Zwar hat er diese Entscheidung nicht begründet. Er hat aber in einem weiteren Revisionsverfahren (VIII ZR 155/11) Mietminderungen wegen strittiger Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Ferienwohnungen erneut – ohne nähere Begründung – den Streitwert für die Feststellung der Mietminderungshöhe an Hand des 42-fachen Minderungsbetrags festgesetzt. Von einer einmaligen und nur irrtümlichen Festsetzung vermag die Kammer folglich nicht auszugehen, sondern davon, dass auch der für Wohnungsmietsachen zuständige VIII. Zivilsenat des BGH in der Regelung des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG keinen allgemeinen Rechtsgedanken sieht, da es ansonsten in beiden Fällen nahegelegen hätte, eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 2 GKG vorzunehmen.
Der XII. Zivilsenat des BGH hatte bereits in dem Beschl. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 = NZM 2005, 519 = MDR 2005, 50) zu der Höhe des Streitwertes einer Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leugnenden Feststellungsklage ausgeführt:
"§ 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien, wie hier – letztlich über den Fortbestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. bereits BGH JurBüro 1966, 309; BGH KostRsp. § 16 GKG Nr. 39. Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, sodass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können. Auch der Normzweck des § 41 GKG, der im Schutz des Mieters für überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietverhältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung seines Antrags auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen. Daran hat der XII. Zivilsenat in der Entscheidung v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 = NZM 2005, 944 = CE 2006, 320 ff. – weitgehend angeknüpft und befunden, dass der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses – gleich aus welchem Rechtsgrund – leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen ist (Senatsbeschl. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938)."
Diese Entscheidungen sind Anlass für die Kammern des LG Berlin gewesen, ihre bis dahin teilweise abweichende Rechtsansicht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung aufzugeben und sich dem BGH anzuschließen.
Angesichts der eindeutigen Aussagen des XII. Zivilsenats zu dieser Problematik vermag die Kammer auch nach Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des KG v. 26.8.2010 – 8 W 38/10 (JurBüro 2010, 593 = MDR 2010, 1493 = NZM 2011, 92) sowie v. 11.6.2012 – 8 W 44/12, GE 2012, 1037) der sich der 12. Zivilsenat mit gleichlautender Begründung angeschlossen hat (12 W 22/13 v. 25.2.2013) zu keinem anderen Ergebnis zu kommen. Denn die Argumentation des KG, von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehend, die Regelung von § 41 Abs. 5 S. 1, 2. Var. GKG analog anzuwenden, steht offenbar der Rechtsansicht des BGH entgegen. Denn dieser hat die negative Feststellungsklage als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters gesehen, die nach allgemeiner und offensichtlich auch vom KG nicht angezweifelter Ansicht nicht durch § 41 Abs. 1 oder Abs. 5 GKG im Streitwert auf den Jahresbetrag der Miete beschränkt sein soll.
Die weitere Beschwerde war gem. § 68 Abs. ...