Diese Worte gestalteten die Einladung zu einem Workshop anlässlich der Herbsttagung der ARGE Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, dessen Gegenstand Vergütungsvereinbarungen gewesen sind. Sie beschreiben leider treffend die wirtschaftliche Ausgangssituation der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, denen das RVG manchmal nicht einmal mehr ermöglicht, kostendeckend tätig zu sein. Im Gegenteil: Oft wird draufgezahlt. Zwar haben sich im Kalenderjahr 2013 zahlreiche auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Änderungen insbesondere durch das 2. KostRMoG ergeben. Dabei sollte jedenfalls die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung Antworten auf die gestiegenen Kosten geben und zur gleichmäßigen Teilhabe der Anwälte an der allgemeinen Einkommensentwicklung beitragen. Allerdings zeigt die wirtschaftliche Entwicklung, dass trotz der einschneidenden Gesetzesänderungen der in Deutschland praktizierende Rechtsanwalt von den auf dem freien Markt im europäischen Ausland erzielbaren und erzielten Honoraren weit entfernt ist. Die österreichische Rechtsanwaltskammer schreibt auf ihrer Webseite: "Der Rechtsanwalt lebt vom guten Ruf seiner Arbeit", wobei nicht ersichtlich ist, wie davon Kosten in Deutschland zu stemmen sein können, weil es den vermeintlichen Ruf des Anwalts, von dem er existieren wollte, nicht mehr gibt, jedenfalls in Deutschland nicht, oder sagen wir besser: kaum. In Österreich, dem europaweit übrigens einzigen Land mit einer dem deutschen RVG ähnelnden, gesetzlich normierten Vorgabe der Anwaltshonorare ist es immerhin so, dass die Höhe des Honoraranspruchs des Anwalts mit der Höhe und der Wichtigkeit und Schwierigkeit der zu erbringenden Leistungen steigt. In Österreich orientieren sich selbst die gesetzlichen Gebühren eines Anwalts in gerichtlichen Verfahren stark nach dem zeitlichen Aufwand der erbrachten Leistung. In den Niederlanden wird grundsätzlich ein Honorar nach Stundensätzen abgerechnet, zuzüglich einer prozentualen Kostenpauschale. In Schweden orientiert sich die Vergütung in aller Regel am Zeitaufwand und der Höhe des Stundensatzes. Auch in Frankreich gibt es keine gesetzlich geregelten Gebühren. Im Regelfall wird bei "geldwerten" Streitigkeiten zusätzlich zum vereinbarten Stundenhonorar ein prozentualer Erfolgsbonus von 10 % der tatsächlich vereinnahmten oder der verhinderten Geldforderung zum Gegenstand der Absprache zwischen Mandant und Anwalt gemacht. In Großbritannien ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren (conditional fee agreement) nicht nur üblich, sondern dieses ist bisher sogar vom unterlegenen Gegner vollständig zu erstatten. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Regelung in Frage gestellt. Eine Reaktion der britischen Regierung in Form einer Gesetzesreform bleibt abzuwarten.
Vom europäischen Standard ist Deutschland weit entfernt. Zum 1.7.2008 hatte der Gesetzgeber den Weg geebnet, auch Erfolgshonorare zu vereinbaren. Das zum 1.1.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sieht weitere Änderungen vor. Eine Vergütungsvereinbarung ist für Mandatsverträge, die bis zum 31.12.2013 noch abgeschlossen werden oder bereits abgeschlossen worden sind, unzulässig, wenn dem Mandanten Beratungshilfe bewilligt worden ist (§ 3a Abs. 4 RVG; § 8 BerHG i.d.F. bis zum 31.12.2013). Die Beschränkung wird zum 1.1.2014 entfallen. Die Neufassung der Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 8a BerHG n.F., der regelt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch des Anwalts bei Aufhebung bereits bewilligter oder Ablehnung nachträglich beantragter Beratungshilfe besteht. In § 8a Abs. 2 BerHG n.F. ist das bisher geltende pauschale Verbot einer Vergütungsvereinbarung abgeschafft worden, weil die derzeitige Regelung für den Anwalt den Nachteil hat, dass bei Ablehnung der Beratungshilfe durch das Gericht keinerlei Vergütung vereinnahmt werden kann. Auch wenn das Verbot der Vergütungsvereinbarung vielfach in denjenigen Fällen für nicht anwendbar gehalten wurde, in denen das Gericht die Beratungshilfe mangels Bedürftigkeit ablehnt, trägt der Anwalt jedenfalls stets das Risiko, für die Tätigkeit gar keine Vergütung zu erhalten. Diese einseitige Risikoverteilung zulasten des Rechtsanwalts hat der Gesetzgeber nicht (mehr) als gerechtfertigt angesehen. Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben oder lehnt das Gericht im Falle nachträglicher Antragstellung die Bewilligung ab, kann der Anwalt den Rechtsuchenden zukünftig aus einer Vergütungsvereinbarung in Anspruch nehmen. Die Neuregelung des § 4a Abs. 1 S. 3 RVG soll für Rechtsanwälte und Rechtsuchende die Möglichkeit schaffen, auch in Mandaten aus dem Bereich der Beratungshilfe ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Es wäre wünschenswert, wenn es dabei künftig nicht mehr allzu sehr ums Überleben von Anwälten ginge, sondern auch darum, mit leistungsorientierten Honoraren einen Lebensstandard zu ermöglichen, der denen anderer Berufe mit vergleichbarer A...