1. Gegen die Entscheidung der Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts, der die Einziehung der Differenz zwischen den Wahlanwalts- und den ermäßigten Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren erstrebt (vgl. § 50 RVG), nach § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft.
  2. Der Rechtspfleger ist bei der Prüfung der Kostendeckung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht befugt, im Mandatsverhältnis wurzelnde Einwendungen wie z.B. einen streitigen Verzicht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Gebühren zu beurteilen.

OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2012 – 12 WF 244/12

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