Die Beteiligten streiten über die Höhe der anzusetzenden Verfahrensgebühr.

Der Erinnerungsgegner begehrte mit seiner am 11.12.2014 erhobenen Klage die Bewilligung von Kindergeld, nachdem sein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.8.2012 mit Einspruchsentscheidung vom 22.7.2014 als unbegründet zurückgewiesen worden war. Am 29.8.2012 hatte der Erinnerungsgegner seinem Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht zur Vertretung in sonstigen Verfahren und zur Prozessführung erteilt.

Mit Bescheid vom 26.5.2015 änderte die Erinnerungsführerin den Ablehnungsbescheid ab und setzte volles Kindergeld fest. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Hinblick auf die Änderungszusage der Erinnerungsführerin wurden der Erinnerungsführerin mit Beschluss des Berichterstatters die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Kostenbeamtin die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 794,92 EUR fest. Dabei legte die Kostenbeamtin entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV in Höhe von 648,00 EUR zugrunde. Hiergegen legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein mit der Begründung, dass bei der Ermittlung der festzusetzenden Kosten das RVG in der vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung Anwendung finden müsse. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab.

Die Erinnerungsführerin trägt u.a. vor, dass es sich bei Einspruchs- und Klageverfahren zwar um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. einschlägigen Vorschriften des RVG handele, der Erinnerungsgegner aber bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen des RVG einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung vor dem Finanzgericht erteilt habe, weshalb nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG das RVG in der vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung Anwendung finden müsse.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?