Leitsatz
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen (gegen LAG München v. 23.7.2012 – 10 Ta 284/11; wie LAG Hessen v. 15.10.2012 – 13 Ta 303/12).
LAG Nürnberg, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 Ta 118/15
1 Sachverhalt
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte gegen die Beklagte mit Schriftsätzen vom 22.1.2014 für insgesamt 13 Arbeitnehmer jeweils getrennte Lohnklagen für August und September 2013 nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erhoben und jeweils Prozesskostenhilfe sowie ihre Beiordnung als Prozessbevollmächtigte beantragt. Insgesamt wurden Löhne in Höhe von 62.603,30 EUR brutto geltend gemacht, davon im vorliegenden Verfahren 4.877,20 EUR brutto. Bei Klageeinreichung regte die Prozessbevollmächtigte außerdem an, die Klagen einheitlich einer Kammer vorzulegen, da die Sachverhalte und die Beklagtenseite identisch seien. Die Verfahren wurden entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan auf unterschiedliche Kammern verteilt und später auch nicht verbunden.
Die Klägervertreterin wurde den jeweiligen Klägern in allen 13 Verfahren beigeordnet, so auch im vorliegenden Verfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten.
Die Verfahren endeten durch gerichtlich festgestellten Vergleich.
Nach Abschluss der Verfahren machte die Klägervertreterin jeweils ihre Vergütung geltend und erhielt sie ausbezahlt, insgesamt 13.276,27 EUR. Im vorliegenden Verfahren wurde ausgehend vom Vergleichswert die Vergütung der Prozessbevollmächtigten auf 1.094,21 EUR festgesetzt.
Mit seiner Erinnerung wandte sich der Bezirksrevisor beim LAG gegen diese Festsetzungen. Die beigeordnete Anwältin sei verpflichtet gewesen, die Ansprüche im Wege der subjektiven Klagehäufung geltend zu machen, so dass letztlich nur die Kosten erstattet werden könnten, die entstanden wären, wenn alle Ansprüche zumindest in einer, maximal zwei Klagen geltend gemacht worden wären. Er beantragte daher, die 13 Einzelfestsetzungen aufzuheben, einen Betrag von insgesamt 1.885,56 EUR festzusetzen und den überzahlten Betrag von 11.390,71 EUR zurückzufordern.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen. Die Einzelsachverhalte seien so unterschiedlich gewesen, dass die Geltendmachung in einer einzigen Klage nicht sachdienlich gewesen wäre. Verschiedene Kläger hätten unterschiedliche Vergleichsbereitschaft gezeigt. Bei der Geltendmachung in einer Klage wären die jeweils anderen Kläger nicht mehr als Zeugen, sondern lediglich als Partei zu vernehmen gewesen. Dies sei, weil sich die Kläger in den vorliegenden Fällen allein auf Zeugenbeweis hätten stützen können, nicht zumutbar gewesen. Ferner sei dem Gericht bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bekannt gewesen, dass weitere zwölf ähnlich gelagerte Verfahren anhängig seien. Trotzdem habe das Gericht für jedes Verfahren getrennt Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammervorsitzenden vor, die die Erinnerung zurückgewiesen hat.
Hiergegen erhob der Bezirksrevisor Beschwerde, der das ArbG nicht abgeholfen hat, und legte diese dem LAG zur Entscheidung vor. Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zwar zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt dabei den ausführlichen Begründungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss und der Richterin. Im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erscheinen noch folgende Ausführungen veranlasst:
I. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des ArbG ist zulässig. …
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die der Klägervertreterin zu erstattenden Kosten zu Recht auf 1.094,21 EUR festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Bezirksrevisors zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klägervertreterin beigeordnet worden. Damit hat die die Prozesskostenhilfe bewilligende Richterin auch entschieden, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) war und durch die getrennte Klageerhebung nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung verstoßen wurde. Die Urkundsbeamtin ist hieran ebenso wie die Staatskasse und die Beschwerdekammer nach § 48 RVG gebunden. Im Übrigen läge im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß nicht vor. Sonstige Einwände gegen die Kostenfestsetzung sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich.
1. Die Frage, ob die Partei gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoßen hat, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, sondern im Ra...